Weitergabe von Kundendaten

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

15.04.2008

Als unzulässig sah das Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.02.2007, Az: 8 O 194/06, juris) eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Teledienstleisters an, die diesen quasi ermächtigt, die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nach eigenem Ermessen unbeschränkt an Dritte weiterzugeben. Eine derartige Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten bedarf nach der Entscheidung des LG Dortmund der eindeutigen und bewussten Einwilligung des Betroffenen nach § 4a BDSG. Eine wirksame Einwilligung verneinte das Landgericht bei den angegriffenen Klauseln aus verschiedenen Gründen. Soweit die Klauseln nicht in Papierform genutzt wurden, fehlte die Schriftform der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen bzw. scheiterte die Wirksamkeit daran, dass sie nicht durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgte (kein Opt-In-Verfahren). Die Wirksamkeit einer weiteren Klausel wurde verneint, weil diese in Textform genutzt wurde und die Klausel drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben war.

Eine Klausel, mit dem Einverständnis, dass der Kunde "schriftlich oder telefonisch an Haushaltsbefragungen teilzunehmen oder über interessante Produkte und Dienstleistungen informiert" werden kann, wurde ebenfalls durch das Landgericht Dortmund als unwirksam erachtet. Eine derartige Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 4a BDSG. Der Kunde gebe mit dieser Erklärung sein Selbstbestimmungsrecht über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten praktisch auf. Er setze sich in einer unabsehbaren Flut insbesondere von Werbung sowohl in schriftlicher wie in telefonischer Form aus. Dies werde von keinem Erlaubnistatbestand des BDSG oder anderer Vorschriften gedeckt. Eine Einwilligung war aufgrund der fehlenden textlichen Hervorhebung nicht wirksam.

In seinem Urteil vom 22.02.2007 (Az: 2 U 132/06, MMR 2007, 437; GRUR-RR 2007, 330; DuD 2007, 779) hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Vorschrift des § 28 BDSG eine Marktbezogenheit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in denjenigen Fällen zugesprochen, in denen durch die Datenweitergabe ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht nur ein "bloßer Reflex" des in der Weitergabe selbst liegenden Rechtsverstoßes sind. Im vorliegenden Fall wurde ein Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, das Daten einschließlich der Bankverbindung seiner Kunden ohne deren Einverständnis an ein anderes mit ihm durch Provisionsvereinbarung verbundenes Unternehmen weitergegeben hatte.

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