Personenbezogene Daten

Datenschutz bei Internet-Communities

14.09.2012

Benutzerspezifische Werbung und Analyse von Verhaltensprofilen

Auch hier gilt das "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt", welches vereinfacht zusammengefasst folgende Auswirkung zeitigt: möchte ein Unternehmen benutzerspezifische Werbung einsetzen und Verhaltensprofile analysieren, muss es hier (je nach genauem Umfang im Detail) den Benutzer entweder vorher um Einwilligung bitten oder vorher transparent und verständlich über die Art der benutzerbezogenen Datenauswertung informieren.

"Anonymität" in Communities

Für Betreiber von Communities im Internet ebenfalls beachtlich ist § 13 Abs. 6 TMG, der besagt: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren."

Dieser Grundsatz wird in der Praxis häufig nicht beachtet. Gerade der Trend zur personenbezogenen Werbung bei Facebook und Google läuft dieser Grundregel zuwider und wird daher häufiger von deutschen Wettbewerbern als Standortnachteil kritisiert.

Verkauf von Daten zulässig?

Auch dies letztlich ein Ausfluss oben benannten Prinzips: das Verkaufen (sprich "Übermitteln" und damit "Verarbeiten") von Daten ist nur zulässig, wenn a) gesetzlich angeordnet, b) gesetzlich zulässig oder c) per Einwilligung gestattet. In der Praxis sind in der Regel keine gesetzlichen Anordnungen/Erlaubnistatbestände einschlägig, weshalb zumeist nur die Einwilligung als mögliche Grundlage verbleibt. Hierbei gilt zu beachten: die Einwilligung muss auf einer vollständigen und klaren Information des Betroffenen beruhen, vor Verarbeitungsbeginn erteilt werden und eine aktive Willenshandlung darstellen (keine "vorangehakten" Häkchen etc.).

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