Von Altersversorgung bis Zulagen

Das Wichtigste zum Arbeitslohn

05.04.2011

7. Verfall von Ansprüchen

Ein Verfall von Ansprüchen kann sich auch aus tarifvertraglichen (wie z.B. § 70 BAT) oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen ergeben. So hat das BAG in seinem Urteil vom 27.02.02 (9 AZR 543/00) z.B. eine vertragliche Ausschlussklausel als nicht sittenwidrig und somit als wirksam anerkannt, nach der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines Monats nach ihrer Ablehnung durch die Gegenseite oder nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Äußerung der Gegenseite gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Es bleibt noch höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG abzuwarten, inwieweit Ausschlussklauseln, insbesondere vorformulierte zweistufige Ausschlussklauseln, die nach Ablehnung eine fristgemäße Klageerhebung - also eine strengere Form als die Schriftform - verlangen, mit § 309 Nr. 13 BGB bzw. § 307 BGB als vereinbar aufgrund arbeitsrechtlicher Besonderheiten gewertet werden.

8. Pfändung von Arbeitseinkommen

Eine Pfändung von Arbeitseinkommen st nur innerhalb der Grenzen der §§ 850a ff ZPO zulässig. Der Arbeitgeber kann gemäß § 394 BGB nur innerhalb der Pfändungsgrenzen mit Gegenansprüchen gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen. Entsprechend ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Arbeitgebers ausgeschlossen, sofern es den Effekt einer Aufrechnung hat und diese unzulässig wäre.

9. Insolvenzansprüche

Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind Lohn- und Gehaltsforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung "gewöhnliche" Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO.

Soweit sie aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung stammen, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 183 I SGB III gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Entgeltforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gelten als vorweg zu befriedigende Masseverbindlichkeiten nach § 55 I Nr.2 InsO, die gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen wären. (oe)

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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