(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
Einige Punkte sind eher eng gefasst und entsprechend der aktuellen Rechtsprechung. Die Regelung zu "Mondpreisen" findet sich in § 5 Abs. 4 UWG. Die Vorratsverpflichtung bei Sonderangeboten besteht nunmehr für zwei Tage gem. § 5 Abs. 5 UWG. Ausnahmen sind möglich.
§ 6 UWG regelt die nunmehr erlaubte vergleichende Werbung, legt jedoch gleichzeitig Merkmale fest, unter denen auch eine vergleichende Werbung unlauter und somit nicht erlaubt ist.
§ 6: Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich