Bundesgerichtshof

Das Kreuz mit der Angabe der Umsatzsteuer

29.04.2008

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch in einem weiteren Aspekt interessant. Hier hält der BGH nämlich fest, dass Unternehmen im Fernabsatz nicht auf die Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinzuweisen haben. Das wurde zum Teil unter Berufung auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV vertreten, vom BGH jedoch verworfen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher: "Der BGH schafft Klarheit: Wer im Fernabsatz unter Angabe von Preisen wirbt, muss stets darauf hinweisen, dass die Umsatzsteuer enthalten ist. Dies kann einerseits in einem "Sternchenhinweis" geschehen und darf andererseits werblich nicht besonders hervorgehoben sein."

Kontakt und weitere Informationen: Dr. Martin Schirmbacher, Rechtsanwalt. Kanzlei Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin. Tel 030 28 30 57 40, Fax: 030 28 30 57 44, Email: mail@haerting.de, Internet: www.haerting.de (mf)

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