Die Rechtsansicht des ArbG Osnabrück wird im Rahmen der Berufung von dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen überprüft (Aktenzeichen: 16 Sa 280/07). Es steht auch zu erwarten, dass sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Angelegenheit noch beschäftigen wird. Allerdings ist kaum zu prognostizieren, dass diese Gerichte in Bezug auf die europarechtswidrige Regelung in § 2 Abs. 4 AGG eine abweichende Entscheidung treffen werden. Derweil werden Arbeitgeber eine gewisse Zeit lang mit einer sehr unklaren Rechtslage leben müssen. Hier ist auf den Widerspruch hinzuweisen, dass auf der einen Seite bei einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG das Lebensalter eines Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl mit zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite darf ein Mitarbeiter nach den §§ 1 und 7 AGG gerade nicht wegen seines Alters benachteiligt werden. Es ist kaum vorherzusagen, wie sich dieser Widerspruch in der Zukunft genau auflösen wird. Dagegen ist aber eines mit Gewissheit festzustellen: das Thema "AGG" bleibt auch in der Zukunft spannend.
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