Verlustverrechnung
- Beschränkung der Verlustverrechnung:
Während bei der Übernahme einer Verlustgesellschaft die Verlustvorträge untergehen, konnte eine Verlustgesellschaft, die eine Gewinngesellschaft übernimmt, bisher ihre Verluste mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Um die daraus in letzter Zeit genutzten Gestaltungsmodelle zu verhindern, kann die übernehmende Verlustgesellschaft künftig ihre Verluste innerhalb des maximal achtmonatigen Rückwirkungszeitraums einer Umwandlung nicht mehr mit den Gewinnen der übernommenen Gesellschaft verrechnen. Betroffen sind alle Umwandlungen und Einbringungen nach dem 6. Juni 2013.
- Solaranlagenbetreiber:
Für Windkraftanlagenbetreiber gilt statt der Arbeitslöhne ein anderer Maßstab für die Zerlegung der Gewerbesteuer. Diese Regelung wird ab 2014 auch auf die Betreiber von Solaranlagen ausgeweitet, wobei bis 2023 nur Neuanlagen von der Änderung betroffen sind.
- RETT-Blocker:
Die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch sogenannte RETT-Blocker wird durch einen neuen Steuertatbestand verhindert. Für Käufe nach dem 6. Juni 2013 fällt daher die Steuer auch bei einer wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an.
- Umstrukturierungen:
Mit dem Ziel, Umstrukturierungen in einem Konzern zu erleichtern, fällt neben Umwandlungsvorgängen nun auch für Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem 6. Juni 2013 keine Grunderwerbsteuer mehr an.
Auskunftsrecht
- Auskunfts- und Vorlageverlangen:
Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs sind Vorlageverlangen jetzt mit dem Auskunftsverlangen gleichgestellt. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. (oe)
Quelle: www.wwkn.de