Kunden sollten sich wehren
Soweit Kunden nunmehr mit derartigen Forderungen ihrer finanzierenden Bank konfrontiert werden, haben diese durchaus Chancen, sich hiergegen zu wehren, wie ggf. darüber hinaus sogar eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Soweit Banken quasi aus einer Hand ein für Darlehensnehmer ungünstiges Paket geschnürt haben, das sich lediglich durch zusätzliche Risiken und erhebliche Mehrkosten auszeichnet, statt zumindest auch auf die klassische - und in der Regel günstigere und insoweit auch empfehlenswertere - Form der Finanzierung über ein normales Hypothekendarlehen mit laufenden Annuitäten hinzuweisen, liegt bereits ein Beratungsfehler vor. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in 1990 entschieden (BGH XI ZR 261/89), dass Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz verlangen können, wenn sie nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurden.
Effektiver Jahreszins
Zudem haben Banken in derartigen Fällen darauf hinweisen müssen, dass der für die Darlehen ausgewiesene "effektive Jahreszins" die wahren Finanzierungskosten - anders als bei einem regulären Hypothekendarlehen - nicht annähernd richtig widerspiegelt. Statt nur den Kreditzins anzugeben, hätte insoweit auch über den wirklichen Preis der Verbindung aus Festdarlehen und Versicherung aufgeklärt werden müssen.
Im Zusammenhang mit der Beratung zum Einsatz von Lebensversicherungen als Tilgungsersatzinstrument ist überdies darauf zu achten, dass die Differenz zwischen garantierter Ablaufleistung der als Tilgung einzusetzenden Lebensversicherung und nicht garantierter Überschussbeteiligung im Rahmen der Beratung dargestellt wurde. War dies nicht der Fall, dürfen die Darlehensnehmer auch weiterhin von der seinerzeitigen Zusage der darlehensgewährenden Bank ausgehen, dass mit Ablauf der Lebensversicherung auch das Darlehen vollständig getilgt wird.
Hünlein empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Kontakt:
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 48007890, E-Mail: rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de