Überholer ist aus dem Schneider

Crash beim Wenden – wer ist schuld?

12.11.2010

Unklare Verkehrslage gegeben?

Eine unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten.

Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rümmler empfiehlt, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

S. Patrick Rümmler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, AvD-Vertrauensrechtsanwalt, Landesregionalleiter "Berlin" des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Kanzlei Trettin & Partner, Rechtsanwälte, Fuggerstr. 35, 10777 Berlin, Tel.: 030235517-0, E-Mail: ruemmler@trettinpartner.com, Internet: www.trettinpartner.com

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