Arbeitgeber muss sorgfältig signieren

Chef unterschreibt mit "Sauklaue" - Vertrag unwirksam

27.09.2010

Mangel der Schriftform

Zwar hatte die Klägerin hier nicht mit der Unwirksamkeit der Unterschrift argumentiert, sondern das Gericht hatte diesen Aspekt von sich aus ins Spiel gebracht. Der Berücksichtigung des Mangels der Schriftform durch die Berufungsinstanz steht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass erstinstanzlich die Einhaltung der Schriftform nicht thematisiert worden war. Die Klägerin hat bereits dadurch, dass sie eine Kopie des Arbeitsvertrages mit ihrer Klage zur Akte gereicht hatte, die Formwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Engelhardt empfiehlt, dies zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de), c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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