Weitere BFH-Entscheidung
Erst eine Woche vorher hatte der Bundesfinanzhof eine weitere Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer veröffentlicht und durch Pressemitteilung vom 8. Oktober 2014 auf sein Urteil vom 5. Juni 2014, Aktenzeichen XIV R 2/12 befolgt hingewiesen:
"Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (XI R 2/12) entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).
Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz ( § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Vereinfachungsregelungen
Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Juni 2014 (BStBl I 2014, 896, unter ll.2.a -lohnsteuerrechtliche Werte- bzw. unter l.5.a aa -sog. 1 %-Regelung abzüglich Abschlag von 20 %-), das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 v.H. hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die PKW-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den PKW in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte."
Fazit
Die umsatzsteuerrechtliche Handhabung der Überlassung von Fahrzeugen an Geschäftsführer wird nicht einfacher. Wer nicht die Bedingungen insbesondere der Privatnutzung an die steuerlichen Bedürfnisse anpasst, kann zukünftig schlimmstenfalls tief in die Tasche greifen. Sollten die beiden aktuellen Urteile des Bundesfinanzhof zur Frage der Umsatzsteuerpflicht einer PKW-Nutzung durch Geschäftsführer im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden (wovon auszugehen ist) und dadurch allgemeinverbindlichen Charakter erhalten, setzt sich jedes Unternehmen, dass diese Rechtsprechung nicht berücksichtigt, zudem der Gefahr einer Umsatzsteuerverkürzung und damit schlimmstenfalls der Strafverfolgung aus. Entsprechende Unregelmäßigkeiten werden regelmäßig durch Betriebsprüfungen festgestellt.
Kontakt und weitere Infos: Arnd Lackner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de), c/o Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de