ChannelPartner-Vertragstipp der Woche: Der Vertragsinhalt

03.11.2004

Daneben sind häufig Terminplanungen vertraglich festzulegen und zu klären, welche Verzugsschäden bei Terminsverstößen zu ersetzen sind. Wichtig ist es aus Sicht des Auftragnehmers, die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Einzelnen vertraglich zu vereinbaren. Hier treten immer wieder Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen auf. Dem Auftraggeber ist häufig aus Unkenntnis und mangelndem technischen Verständnis nicht bewusst, wie weit seine Beistellungs- und Mitwirkungspflichten gehen. Hier sollte im Vertrag das Leistungsspektrum beschrieben werden. Dies hat auch den Vorteil, dass im Falle von Auseinandersetzungen oder von Verzögerungen von Mitwirkungsleistungen die entsprechend vertraglich vereinbarten Termine angepasst werden.

Weiterhin ist in Verträgen zu klären, welche Rechtsfolgen bei Vertragsverstößen vereinbart werden. Die Regelungen zur Gewährleistung und zur Haftung gehören in jeden Vertrag. Auch Regelungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit oder zur Geheimhaltung dienen der Sicherung der Leistungen. Ergänzt werden die Vereinbarungen durch Regelungen zur Vertragsdurchführung. Einzelheiten der Lieferung, der Installation oder der Abnahme gehören in diesen Vertragsteil. Abschließend sind allgemeine Bestimmungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Zur diesem Regelungskomplex gehören Vereinbarungen zum Gerichtsstand, zur Schriftform und auch Fragen des Erfüllungsortes.

Der Tipp: Sorgen Sie für eine klare Vertragsstruktur. Dies erleichtert Ihnen und Ihrem Vertragspartner den überblick über Rechte und Pflichten. RA Thomas Feil

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