Selbstständigkeit und das Gesetz
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Auf diesen einzigen Satz aus dem Sozialgesetzbuch IV gründet die Beurteilung Selbstständiger als selbständig oder nicht selbständig, denn andere bzw. weitere gesetzliche Normen existieren nicht. Und diese Regelung ist damit auch die einzige gesetzliche Basis der Gerichte.
Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit zahlreiche Kriterien zur Abgrenzung einer selbstständigen von einer abhängigen Beschäftigung entwickelt. Die DRB konzentriert sich allerdings überwiegend auf die Aspekte Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Selbstständigen.
Beurteilung durch die DRB
Die DRB kommt zu ihren Erkenntnissen fast ausschließlich am "grünen Tisch". Beurteilt werden - so vorhanden - die Verträge zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber. Da beide Parteien in diesem Zusammenhang außerdem regelmäßig entsprechende Fragebögen von der DRB erhalten, werden auch diese Inhalte berücksichtigt.
Und: Sofern diese Unterlagen der DRB keine oder eine nicht ausreichende Argumentation für die Abhängigkeit des Selbstständigen liefern, ist die DRB so frei, einfach mit Behauptungen und Mutmaßungen zu hantieren.
Eine weitere Vorgehensweise der DRB besteht darin, auf die tatsächliche Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen zu verweisen. Da die DRB diese gelebte Praxis jedoch aus eigener Anschauung in fast allen Fällen überhaupt nicht kennt, arbeitet sie auch hier gerne mit Annahmen und Unterstellungen.