Eine Klinik verlangte von einem Internetportal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können, die Unterlassung von Äußerungen eines Patienten. Dieser Patient, der in der Klinik operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis (Blutvergiftung) aufgetreten war, stellte auf dem Bewertungsportal einen Erfahrungsbericht über die Klinik ein. Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.
Nachdem die Klinik das Portal zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm das Portal ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text vor. Das Portal teilte der Klinik diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen.
Die Entscheidung
Hierzu teilt der BGH in einer Presseinformation (Nr. 49/2017) mit: Das Bewertungsportal hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass es selbst haftet. Es hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klinik inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem es selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten - entschieden hat, welche Äußerungen es abändert oder entfernt und welche es beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat es der Klinik kundgetan. Das Bewertungsportal hat somit die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen des Patienten übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um Unwahrheiten handelt, hat das Recht des Portals auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinik zurückzutreten. Die Äußerungen sind also zu unterlassen.
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