Provisionszahlungen eines Fonds an die Bank

Beratungspflichten schuldhaft verletzt

30.07.2010

Prospekt irreführend

Die beklagte Bank hat nach Auffassung des Senats darüber hinaus ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Der ihren Erläuterungen zugrunde liegende Prospekt sei irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen. Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als "Garantiefonds" werde der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert.

Die der rechtlichen Konstruktion zugrunde liegende Schuldübernahme betreffe aber nicht die Ansprüche der betroffenen Anleger, sondern nur Ansprüche des Fonds gegenüber dritten Vertragspartnern. In Wahrheit konnte nämlich von einer Garantie für die Anleger keine Rede sein, sondern es bestand unstreitig das Risiko von Verlusten bis hin zu einem Totalverlust der Einlage, welches durch die Bezeichnung als "Garantiefonds" in erheblicher Weise verschleiert wurde. Angesichts der plakativen Bezeichnung als "Garantiefonds" einerseits und der nicht nur für einen Laien schwer verständlichen Erläuterung der Funktionsweise der Schuldübernahme innerhalb der komplizierten Fondskonzeption andererseits, lag ein Irrtum über den tatsächlichen Umfang der bestehenden Risiken nahe.

Insbesondere lag es nahe, dass der an anderer Stelle im Prospekt gegebene Hinweis auf allgemein bestehende Verlustrisiken lediglich als theoretische, angesichts der Sicherungsmechanismen aber gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit missverstanden wird. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hätte die beklagte Bank im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich über die genannten Umstände aufklären müssen. Die Revision ist in keiner Entscheidung zugelassen worden.

Kroll rät, die Urteile zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt/Master of Insurance Law, Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de), c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus), 20097 Hamburg, Tel.:040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de

Zur Startseite