Klärendes Gespräch muss vorausgehen

Beleidigung bedeutet nicht immer Kündigung

03.11.2009

Abmahnung wäre erforderlich gewesen

Die der Klägerin vorgeworfenen abfälligen Äußerungen über ihren Vorgesetzten sind zwar grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Sollte die Klägerin ihren Vorgesetzten tatsächlich beleidigt haben, so wäre vor Ausspruch einer Kündigung aber angesichts des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Auch ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts in diesem Fall die Weigerung des Vorgesetzten, mit ihr weiter zusammenzuarbeiten, nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Hier hätte gegebenenfalls ein klärendes Gespräch zwischen den Betroffenen erfolgen müssen.

Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o RWWD Hamburg, Tel.: 040 769999-26, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de

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