In einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit wurde ein Shopbetreiber abgemahnt, der die Muster-Widerrufsbelehrung mit der Information über den Fristbeginn dahingehend verwandt hatte, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt. Das Landgericht hat die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die gesetzliche Fiktion beinhaltet, dass bei Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung der Unternehmer seinen gesetzlichen Belehrungspflichten nachgekommen ist. Entscheidend für das Landgericht war die Tatsache, dass die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen nunmehr Gesetzesrang hat und somit rechtlich nicht angreifbar ist. Diese Klärung ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Landgerichtes Halle (Urteil vom 13.05.2005, Aktenzeichen 1 S 28/05) richtig. Das Gericht hatte hinsichtlich der alten Muster-Widerrufsbelehrung kritisiert, dass der Gesetzgeber die damalige Belehrung, die lediglich Verordnungsrang hatte, derart undeutlich gefasst war, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, den Verbraucher deutlich über seine Rechte zu belehren, nicht nachgekommen sei. Diese Diskussion hat sich somit durch die nunmehr als Gesetz geltende Muster-Widerrufsbelehrung erledigt.
Nutze das Muster!
Für die Praxis ergibt sich hieraus die Empfehlung, ausschließlich die Muster-Widerrufsbelehrung oder Muster-Rückgabebelehrung aus der BGB-InfoV unverändert zu übernehmen. Internethändler unterfallen nur dann der Fiktion, ordnungsgemäß belehrt zu haben, wenn keinerlei Änderungen an der Belehrung vorgenommen werden. In der Praxis beobachten wir insofern, dass die Belehrungen entweder verkürzt verwendet werden oder ungesetzliche Zusätze vorgenommen werden, beispielsweise derart, dass der Kunde darauf hingewiesen wird, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden. In diesem Fall droht die Gefahr, dass die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr gegeben ist und somit die gesamte Belehrung kippt und wettbewerbswidrig ist. Hinzu kommt, dass die Widerrufs- oder Rückgabefrist nur dann beginnt zu laufen, wenn der Internethändler ordnungsgemäß belehrt hat. Von selbst gebastelten Belehrungen raten wir daher ausdrücklich ab. (RA Johannes Richard/mf)