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Auto oder mobiles Büro?

02.03.2010

Stromanschluss und Aktenablage - alles vorhanden

Mit der Klage trug die Klägerin weiter u.a. vor, im Fahrzeug seien Anschlüsse für Büromaschinen und eine ausreichende Stromversorgung vorhanden. Der Tisch könne auch für eine Schreibmaschine oder einen PC/Laptop verwendet werden. Das Fahrzeug sei kein Wohn-, sondern ein Büromobil; zudem sei es geräumig genug, um Akten abzulegen oder einen Laptop abzustellen. Die Besteuerung habe demnach nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht zu erfolgen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die verkehrsrechtliche Eintragung der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein als "sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug" für die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung nicht bindend ist, führte das FG Rheinland-Pfalz u.a. aus, nach den vorgelegten Photos bestünde kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug kein Büromobil sei, sondern ein - wenn auch voluminöser - Pkw.

Die von der Klägerin geschilderte büromäßige Ausstattung sei auch nicht ansatzweise zu erkennen. Ein Schreibtisch sei nicht zu sehen. Dass die zwischen den Frontsitzen befindliche Box mit Getränkehaltern nur unter Verrenkungen als Schreibunterlage geeignet sei, sei offensichtlich. Auch die zur Ablagefläche umzufunktionierende Rückenlehne eines Teils der Hecksitzbank sei allenfalls behelfsmäßig als Arbeitsfläche zu gebrauchen. Fest installierte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Büromaschinen und - material seien nicht vorhanden.

Die Möglichkeit, Akten o.ä. als Gepäck zu transportieren, sei kein Spezifikum des Fahrzeugs der Klägerin. Dass die Einzelsessel der mittleren Reihe drehbar seien, machten sie nicht zu Bürostühlen; sie seien, wie auch alle übrigen Sitzplätze, mit Sicherheitsgurten ausgestattet und dienten vornehmlich dem sicheren und bequemen Transport von Passagieren. Ein Überwiegen der zum Lastentransport verbleibenden Fläche im Kofferraum gegenüber der dem Personentransport dienenden Fläche sei offensichtlich ausgeschlossen.

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