Druckmittel ja, Zwangsmittel nein

Außenprüfer fordert Unterlagen an

21.09.2011

Es fehlt am Verwaltungsakt

Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt fehle. Die A wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Bei dem Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das FA ein Verzögerungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichtserklärung entfalte keinerlei Rechtswirkung.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähne zudem ausdrücklich die "bekannt gegebene Entscheidung". Zur Frage eines Verzögerungsgeldes habe das FA indes keine Entscheidung getroffen.

Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim - hier nicht gegebenen - Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei.

Das Verzögerungsgeld solle nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld (vgl. §§ 328 ff Abgabenordnung <AO>) und Verzögerungsgeld (vgl. § 146 Abs. 2b AO)nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen und/oder strafrechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

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