Keine Freifahrtscheine ausstellen
Außerdem raten die Arag-Experten von dieser Formulierung ab: "Der Käufer verzichtet auf eventuelle Schadenersatzansprüche aus der Prospekthaftung und versichert, dass der Kaufvertrag in keinem Punkt von den Angaben abweicht, die der Makler vor Vertragsschluss gegenüber dem Käufer gemacht hat. Zusagen irgendwelcher Art hat der Makler nicht gemacht." Wer seine Unterschrift unter so einen Vertrag setzt, erteilt dem Makler einen Freifahrtschein. Der Käufer hat dann keine Chance mehr, Schadenersatz zu verlangen, sollte sich später herausstellen, dass der Makler nicht ordentlich beraten hat.
Maklerklausel ist meist unnötig
Völlig unnötig ist die Maklerklausel meist ohnehin. Wenn der Makler bereits in der Verkaufsanzeige darauf hingewiesen hat, dass er vom Käufer eine Provision in bestimmter Höhe verlangt, kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob dies im Kaufvertrag noch einmal erwähnt wird.
Quelle: www.arag.de