Aufhebungsvertrag - Sanfter Weg zur Trennung?

13.03.2006

Man kann 2 Vertragstypen unterscheiden: den "echten" Aufhebungsvertrag und den so genannten Abwicklungsvertrag. Beim Aufhebungsvertrag wird der Arbeitsvertrag tatsächlich durch den Vertrag beendet, beim Abwicklungsvertrag geht dem Vertrag eine Kündigung voraus. Der Vertrag regelt dann nur noch, das "wie" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schwerpunkt einer solchen Vereinbarung ist in der Regel der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung durch den Arbeitgeber.

Freiwilligkeit ist Pflicht

Problematisch ist für Arbeitnehmer in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines solchen Vertrags freiwillig und damit kampflos auf seinen Arbeitsplatz verzichtet. Das hat zur Konsequenz, dass er von Seiten der Bundesagentur für Arbeit mit einer 12-wöchigen Sperrzeit rechnen muss.

Kündigt man allerdings zunächst und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage besteht natürlich immer noch die Möglichkeit im Rahmen der Güteverhandlung vor Gericht einen Vergleich zu schließen, der einem Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag inhaltlich entspricht. Soweit hierzu nicht im Vorfeld nachweisbare Absprachen zwischen den Parteien getroffen wurden, ist nicht mit der Verhängung einer Sperrzeit für den Arbeitnehmer zu rechnen.

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