Nach Kündigung

Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

12.02.2008

Das die Beklagte zur Kündigung berechtigt war, bedeutet aber nicht automatisch, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs entfällt. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmen aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung nur dann, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Hierfür ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich, das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter in diesem Rahmen nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil diese Vorschrift insoweit keine Anwendung findet. Ein persönliches Verschulden des Handelsvertreters war jedoch hier nicht ersichtlich.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Verschulden einer Hilfsperson dem Handelsvertreter im Rahmen seines Ausgleichsanspruchs nicht zuzurechnen ist, gilt allerdings dann, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll. In einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Zu diesem Ausnahmetatbestand hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, so dass die Sache zurück zu verweisen war.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Stefan Engelhardt , Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht. RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 530 28-204, Fax: 530 28-240, e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de (mf)

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