Claudia Knuth, Partnerin der Anwaltskanzlei Lutz/Abel in Berlin und Hamburg, ist als Rechtsanwältin auf Arbeitsrecht spezialisiert. Ihre Antwort: "Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht. Im Rahmen dessen darf das Unternehmen auch bestimmen, in welchem Büro der Mitarbeiter sitzt. Ein Anspruch auf ein Einzelbüro besteht nicht, auch wenn der Mitarbeiter bislang in einem Einzelbüro saß. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen auch im Großraumbüro gewahrt bleiben.
Großraumbüro nicht ohne Schutzmaßnahmen
Hier ist insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten, die Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Zwar ist der angepasste 'Arbeitsschutstandard COVID-19', den Bundesarbeitminister Hubertus Heil Mitte April vorgestellt hat, nur eine Empfehlung. Allerdings zeigt die Praxis, dass sich die meisten Unternehmen daran halten - auch weil sie vermeiden wollen, dass es zu Infektionen innerhalb der Betriebe kommt."
Aktuelles Urteil: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 7 Sa 380/19)