Kein umfassender Geheimnisschutz

Aktuelles zu privaten E-Mails am Arbeitsplatz

15.04.2009
Die verfassungsrechtlichen Grenzen in die Praxis - von Niko Härting.

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind längst nicht alle privaten E-Mails, die am Arbeitsplatz geschrieben oder empfangen werden, für den Arbeitgeber nicht einsehbar. Das jetzt vollständig vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt/Main vom 6.11.2008 (Az.: 1 K 628/08.F 3) zeigt, dass das Telekommunikationsgeheimnis auf E-Mails nur in engem Maße anwendbar ist.

Das Telekommunikationsgeheimnis gilt für Telefonate, aber auch für Telefax und E-Mail. Das heimliche Abhören eines Telefonats und das heimliche Mitlesen eines Faxes oder einer E-Mail wird nach § 206 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern den privaten E-Mail-Verkehr ermöglicht, wird dadurch zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und unterfällt dem Fernmeldegeheimnis. Dies ist zwar gesetzlich nirgendwo klar geregelt, entspricht jedoch der Auffassung fast aller Telekommunikationsrechtsexperten.

Viele Firmen verbieten privaten Mail-Verkehr

Um Schwierigkeiten mit dem Telekommunikationsgeheimnis zu vermeiden, verbieten zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern die Versendung privater E-Mails.

In dem Urteil des Verwaltungsgericht Frankfort/Main ging es um ein börsennotiertes Unternehmen aus Darmstadt, das seinen Mitarbeitern allerdings private E-Mails erlaubt hatte. Das Unternehmen wehrte sich vor Gericht gegen eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin hatte das Unternehmen zur Vorlage archivierter E-Mails aufgefordert. Problem: Um die Anordnung umzusetzen, hätten zahlreiche E-Mails durchgesehen werden müssen - darunter auch etliche Privat-Mails von Mitarbeitern. Dem stand nach Auffassung des Darmstädter Unternehmens das Telekommunikationsgeheimnis entgegen.

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