Was Firmen und Privatpersonen wissen müssen

Aktuelle Steuerurteile, Teil 2

01.10.2012

Home Office

Abzugsverbot gilt nicht für Telearbeitsplatz

Die Kosten für einen Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verpflichtet hat, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeit zu Hause am Telearbeitsplatz zu erbringen, greift das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer nicht ein. Entscheidend ist hier aber die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, meint das Gericht. Es genügt also nicht, ein häusliches Arbeitszimmer einfach als Telearbeitsplatz zu titulieren. Wie bei vielen Fragen von grundlegender Bedeutung hat auch hier wieder der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Das Gericht hat nämlich die Revision zugelassen, und das Finanzamt wird diesen Weg sicher beschreiten.

Einkünfte aus Eigenprostitution

Dass dem Steuerrecht offenbar nichts Menschliches fremd ist, zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. Der muss sich nämlich mit der Frage befassen, ob das älteste Gewerbe der Welt tatsächlich ein Gewerbe ist. Vor mehr als 40 Jahren hatte der Bundesfinanzhof nämlich entschieden, dass das Einkommen aus "gewerbsmäßiger Unzucht" zu sonstigen Einkünften führt. Nachdem ein Finanzamt die Einkünfte einer Prostituierten aber als gewerbliche Einkünfte - einschließlich der damit verbundenen Gewerbesteuerpflicht - behandelt hat, will der Bundesfinanzhof nun aber prüfen, ob die alte Einordnung noch Bestand hat. Er hat deshalb die Frage dem Großen Senat vorgelegt.
Weitere Informationen und Kontakt: www.shc.de

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