Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da die Lufthansa eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat (die Berufung wird nun vom LAG Hessen unter dem Aktenzeichen 17 Sa 1028/07 bearbeitet). Es bleibt also abzuwarten, ob die weitere Instanz eine anderweitige Entscheidung treffen wird oder ob das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird.
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