Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründenden Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hatte in der Entscheidung vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 über eine Konstellation zu entscheiden, in der zwei Unternehmen unter derselben Adresse ansässig waren, dieselben Telefon- und Telefaxnummern unterhielten, identische Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter hatten. Die Unternehmen hatten unterschiedliche Firmierungen, die jedoch in Teilen identisch waren. Sie unterhielten unterschiedliche Bankverbindungen. Teilweise arbeiteten sie mit dem gleichen Personal. Beide Gesellschaften waren in demselben Geschäftsbereich tätig.
Nach ständiger Rechtsprechung greift die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB, wenn das Unternehmen aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs trotz Wechsel des Unternehmensträgers im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH NJW 2006, 1002).
Der Begriff des "Erwerbs" im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB setzt keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus. Ausreichend ist die Fortführung des Geschäfts. Nach der Entscheidung des BGH vom 24.09.2008 ist von einer solchen Geschäftsfortführung auszugehen, wenn das die Geschäfte fortführende Unternehmen denselben Unternehmensgegenstand hat, dieselben Betriebsräumlichkeiten, Telefon- und Telefaxanschlüsse benutzt und dasselbe Personal beschäftigt.