"Unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"

Abmahnung wegen Filesharing

26.01.2012

Gericht: Abmahnung genügt nicht den Mindestanforderungen

Diese Voraussetzung lag nach Auffassung der Richter in diesem Fall vor, da die Abmahnung den Mindestanforderungen nicht genügte.

Zu diesen Mindestvoraussetzungen gehört auch, dass Beweise für die Rechteinhaberschaft vorgelegt werden. Es genügt nicht, dass lediglich das Anbieten von Musikwerken über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, muss eine eindeutige Zuordnung der Werke zu den jeweils Berechtigten erfolgen.

Das Gericht äußert sich außerdem zu den Rechtsfolgen der Abgabe einer der vorgefertigten - zu weitreichenden - Unterlassungsverpflichtungserklärung. Bezieht sich die vorformulierte Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers, muss er eine Liste dieser Werke beifügen. Ansonsten würde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört, auf den Abgemahnten abgewälzt. Dies ist nach AGB-Recht, das auf vorformulierte Unterlassungserklärungen anwendbar ist, als unwirksam anzusehen.

Bestreiten mit Nichtwissen

Im Übrigen gesteht der Senat dem Betroffenen auch zu, die Tatsache, dass Musikdateien über seinen Internetanschluss getauscht wurden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für die spätere prozessuale Beweisführung dar. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass die Betroffenen detailliert beschreiben müssen, wer, wann und wo Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Teilweise gingen die Gerichte - so zuletzt das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 Az. 142 C 2564/11) vgl. http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/ - sogar so weit, dass die Betroffenen nachweisen mussten, welche Fehler im Rückverfolgungsprozess denn aufgetreten sind bzw. wie sie wohl ins Visier der Ermittlungen gekommen sein können.

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