Fürsorgepflicht beachten
- Sie müssen im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht auf das Wohl und die Interessen Ihres Arbeitnehmers achten. Eine Abmahnung muss daher im Hinblick auf das gerügte Verhalten auch verhältnismäßig sein. Schließlich drohen Sie mit einer Kündigung. Eine Abmahnung ist daher unzulässig, wenn Sie sie aus geringfügigem Anlass aussprechen. Hierfür bedarf es in der Regel nämlich keiner Abmahnung, schließlich steht Ihnen noch das Instrument der Rüge oder der Mahnung zur Verfügung.
- Arbeitnehmer haben das Recht eine erteilte Abmahnung gerichtlich prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht der Gerichte ist nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ( Aktenzeichen 2 Sa 66/08 ) allerdings beschränkt. Gerichtlich geprüft werden nach dieser Entscheidung die Form und die Umstände der Abmahnung. Nicht geprüft wird die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt. (oe)
Quelle: www.anwalt-suchservice.de