Die häufigsten Abmahnungen (Teil 3)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu
Im dritten Teil unserer Übersicht der häufigsten Abmahnungen geht es unter anderem um Angaben der Lieferzeit und der Mehrwertsteuer sowie um Verstöße im Google-Cache. Mit diesem Wissen können Unternehmern in rechtlich sicherer Art Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten.

Der erste Teil dieser Serie handelte unter anderem von Widerrufen und allem, was man als Online-Händler in diesem Zusammenhang falsch machen kann.

Im zweiten Teil ging es unter anderem um die Begriffe "UVP", "versichterter/unversicherter Versand" und um Preissenkungsaktionen

Vorsicht, Abmahn-Falle: Jeder Online-Händler, der Waren ins Ausland verschickt, sollte eingehend über die Auslandsversandkosten informieren.
Vorsicht, Abmahn-Falle: Jeder Online-Händler, der Waren ins Ausland verschickt, sollte eingehend über die Auslandsversandkosten informieren.
Foto: Axel Bueckert - Fotolia.com

20. Fehlende Versandkostenangaben für das Ausland

Die Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt, dass Online-Händler gegenüber Verbrauchern die Preise anzugeben haben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind, vgl. § 1 Abs. 1 PAngV. Darüber hinaus ist der Verbraucher zwingend darüber zu informieren, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV.

Ferner ist in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV geregelt, dass der Verbraucher in jedem Falle darauf hingewiesen werden muss, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen oder nicht.

Insoweit stellt sich die Frage, ob Online-Händler die Verbraucher auch darüber zu informieren haben, welche Kosten bei einem Warenversand ins Ausland anfallen, sofern auch ein Auslandsversand angeboten wird.

Die Rechtsprechung entscheidet hier leider alles andere als einheitlich:

Nach einem Beschluss des OLG Hamm (Az. 44 O 186/06, 28.3.2007) haben OnlineHändler auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren, zwingend anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen. Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV).

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Das KG Berlin ist zwar der Ansicht, dass die Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Dies gelte jedoch nicht für die Auslandsversandkosten. Schließlich sei zwar denkbar, dass ein Inländer beabsichtige, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internetauftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies würden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung sei hier nicht zu erkennen. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland sei ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechneten ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand helfe ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl.

Fazit

Jedem Online-Händler, der auch Waren ins Ausland verschickt, sei angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung in Deutschland geraten, dem Gericht der strengsten Lösung (also hier dem OLG Hamm) zu folgen und im Rahmen des gewerblichen Angebots im Internet eingehend über die Auslandsversandkosten zu informieren. Dies ist mitunter alles andere als einfach, da der Online-Händler für jedes Land, welches er beliefert, die Versandkosten anzugeben hat.

21. Leistungszeitangaben bzw. Lieferzeitangaben

Das Kammergericht in Berlin (Az. 16 O 1008/06 sowie 5 W 73/07) entschied, dass es wettbewerbswidrig ist, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen gegenüber Verbrauchern die Formulierung "in der Regel" zu gebrauchen.

Ein Online-Shopbetreiber wurde im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen, da er folgende Klausel verwendete:

"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann. Bei H(…) ca. 4-6 Tage."

Das KG ist der Auffassung, dass die Formulierung "in der Regel" die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt. So müsse ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt werde. Genau dies sei aber bei der Verwendung der Formulierung "in der Regel" der Fall.

Etwas differenzierter sah es das OLG Hamm (4 U 167/08) bei der Klausel "Lieferzeit auf Anfrage". Dort wurde festgestellt, dass gerade nicht der Zusatz "Lieferzeit auf Anfrage" pauschal abmahnfähig ist, sondern es im konkreten Einzelfall darauf ankommt, ob eine sichere und vertraglich abgesicherte Bezugsquelle vorhanden ist. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung sollte hier aber lieber vorsichtig agiert und auf unbestimmte Klauseln verzichtet werden. Auch das OLG Bremen (2 U 49/12) macht eine Ausnahme, wenn nämlich mit "ca." und einer konkreten Angabe geworben wird. Zulässig wäre damit "ca. 1 Woche", während "ca. 3-4 Tage" unzulässig wäre.

Anders gestaltet es sich aber bei Werbeanzeigen, hier ist mit dem BGH (Az. I ZR 119/10) davon auszugehen, dass eine Werbeanzeige (hier: Bei Google Adwords) keine umfassenden Erklärungen zu Lieferzeiten darbieten muss. Wer also etwa mit "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" wirbt, dann aber auf der beworbenen Seite das (leicht) einschränkt, soll nicht unlauter handeln.

Fazit

Jeder Online-Händler sollte seine Angebote (und insbesondere auch seine AGB) dahingehend untersuchen, ob im Zusammenhang mit Leistungszeitangaben Formulierungen wie "in der Regel" oder "regelmäßig" gebraucht werden und ggf. anpassen, da ansonsten eine Abmahnung droht. Richtig würde insofern die oben zitierte Leistungszeitangabe wie folgt lauten:

"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt X-X Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen X-X Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann. Bei H(…) bis zu 4-6 Tage."

Dementsprechend wäre auch die folgende Formulierung möglich:

"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt spätestens X Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen spätestens X Tage nach Zahlungseingang."

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