Abmahnfalle unverbindliche Preisempfehlung:Worauf in der Werbung geachtet werden muss

03.04.2006
Von Richard 

Doch damit nicht genug. Weitere Fallstricke lauern bei der UVP-Werbung. Zum einen muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers tatsächlich geben. Dies ist bei Markenprodukten oftmals der Fall, für No-Name-Produkte gibt es unverbindliche Preisempfehlungen jedoch nicht. Weitere Voraussetzung für eine wettbewerbskonforme Werbung ist des Weiteren, dass die angegebene Preisempfehlung auch richtig ist. Besonders tückisch wird es, wenn der Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung kurzfristig geändert und in der Regel den empfohlenen Preis gesenkt hat. Die falsche unverbindliche Preisempfehlung stellt ebenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und kann abgemahnt werden. Gerade im Internethandel sollte sorgfältig geachtet werden, dass die angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch stimmt. Abmahner durchsuchen, wenn bekannt wird, dass ein Hersteller seine Preisempfehlung gesenkt hat, gerne entsprechende Internetangebote, um falsche unverbindliche Preisempfehlungen, die nicht geändert wurden, abzumahnen. In jüngster Zeit ist beispielsweise ein Fall bekannt, in dem ein Hersteller von Digitalkameras seine unverbindliche Preisempfehlung geändert hatte, was nur kurze Zeit später durch einen großen Anbieter von Unterhaltungselektronik abgemahnt wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Vergleiche des eigenen Preises mit Straßen- oder Marktpreisen ebenfalls unzulässig sind. Die Herausstellung des eigenen Angebotes als besonders günstig im Verhältnis zu einer unverbindlichen Preisempfehlung ist ein erfolgreiches Werbemittel. Eine entsprechende Verwendung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden und insbesondere die Preisempfehlungen auf Richtigkeit überprüft wurden.

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