Strafbewehrte Unterlassungserklärung bei eBay

418 mal 5.100 Euro Vertragsstrafe?

02.12.2008
Aufpassen müssen Abgemahnte bei der Frage, ob sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und wie diese formuliert ist. Rechtsanwalt Johannes Richard beleuchtet einen solchen Fall.

Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Der Abgemahnte verpflichtet sich auf der einen Seite, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen, auf der anderen Seite verpflichtet er sich, für den Fall, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vor dem Hintergrund, dass diese Erklärungen sehr lange wirksam sind und zudem die Abmahner erheblich motiviert sind, den eBay-Auftritt noch einmal zu überprüfen, weil ja jede Vertragsstrafe in ihre eigene Kasse wandert, müssen Abgemahnte bei der Frage, ob sie zum einen überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben und zum anderen wie diese formuliert wird, aufpassen.

Wenn künftig ein gleicher oder ähnlicher Fehler noch einmal passiert, kann es gerade bei eBay teuer werden, weil gewerbliche Verkäufer ja oftmals mehr als ein Angebot haben. Zum anderen kann es zum Problem werden, wenn der Abgemahnte zwar exakt die gerügte Formulierung nicht mehr verwendet, jedoch eine so Ähnliche.

Gefährliche Formulierung

Diese Fragen waren Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az.: 4 U 170/06). Der Abgemahnte hatte eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, dass er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro zahlen würde, ohne dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote zu einem Verstoß zusammenzufassen seien.

Allein diese durch die Abmahner vorgegebene Formulierung ist äußerst gefährlich, da eigentlich formell gesehen, der Abgemahnte sich verpflichtet, dass bei mehreren Verstößen die Vertragsstrafen automatisch addiert werden. Dies kann man durch andere Formulierungen im Rahmen der Umformulierung einer Unterlassungserklärung vermeiden. Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es keine Verpflichtung gibt, die den Abmahnungen oftmals beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Im Gegenteil haben wir die Erfahrung gemacht, dass diese Erklärungen oftmals sehr weit und unscharf gefasst sind und zudem hinsichtlich der Vertragsstrafenformulierung für den Abgemahnten sehr ungünstig sein können. Hinzu kommt, dass den Abgemahnten in der Regel "untergeschoben" wird, gleichzeitig noch die geforderten Kosten der Abmahnung zu zahlen. Eine derartige Verpflichtung, dies auch noch mit zu unterschreiben, gibt es jedoch nicht.

Zur Startseite