Ein Beispiel aus dem heutigen Geschäftsalltag: V. arbeitet als Vertriebsmitarbeiter im Bereich Sales und Marketing. Er ist jung und im Web sozial gut vernetzt. Für seine Firma vertreibt er ein Produkt und die dazugehörenden Folgelieferungen. Er akquiriert sehr erfolgreich im Kreis seiner Bekannten und sonstigen (Internet-)Kontakte und regelt seine gesamten diesbezüglichen Kundenkontakte über seinen Xing-Account.
Um die Folgelieferungen immer rechtzeitig anzubieten und zu verkaufen, hat V. sich Wiedervorlagen in seinem Outlook-Kalender im Büro notiert. Dabei hat er jeweils die Namen der Kontakte eingetragen.
Da V. kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in seinem Arbeitsvertrag hat, wechselt er irgendwann zu einem Konkurrenten. Sein Nachfolger übernimmt seinen Kalender und kann mit den namentlich bezeichneten Wiedervorlagen nichts anfangen. Der Umsatz bricht ein.
Das Problem: Kann die Firma von V. die betreffenden Xing-Daten herausfordern? Wem gehören die Daten?
In diesem Zusammenhang gilt zunächst der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer die Informationen, die bei ordnungsgemäßer Organisation für die Tätigkeit notwendig sind, auch am Arbeitsplatz hinterlassen muss und diese nicht bewusst unterschlagen oder beseitigen darf.
Hätte V. also eine "normale" Kundenkartei in seinem Schreibtisch hinterlassen oder auf seinem Dienst-PC gespeichert, wäre die Frage klar zu beantworten. Selbstverständlich dürfte dann der Arbeitgeber diese nutzen und hätte auch Anspruch auf Herausgabe, für den Fall, dass V. die Kundendatei mitgenommen hat.
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Was gilt im Bereich von sozialen Netzwerken?
Für die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber den gesamten Account oder auch nur einzelne Kundendaten herausverlangen kann, stellt sich zunächst die zentrale Frage, wem der Xing-Account selbst "gehört".
Dafür sind verschiedene Parameter maßgeblich:
Wer zahlt?
Welcher Name?
Welche E-Mail-Anschrift?
Welche Adresse?
Welcher Charakter?
- 1. E-Mails lesen
Die liebste Privatbeschäftigung der Deutschen im Büro ist das Lesen von E-Mails. Mal eben die Nachrichten auf dem privaten Konto zu checken oder die privat abonnierten Newsletter zu überfliegen gehört bei 63,8 Prozent der Befragten zum täglichen Arbeitsalltag. (Foto: Fotolia.com/Phototom) - 2. Im Internet surfen
58,7 Prozent surfen am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken im Internet, um Nachrichten zu lesen, Reiseangebote und Veranstaltungstipps zu recherchieren oder Filmchen auf YouTube zu schauen. (G. Erwood/Fotolia.com) - 3. Privatgespräche führen
Das verpatzte Date, das die Kollegin anschaulich schildert, die Party vom Wochenende oder der ausführliche Bericht über den letzten Urlaub im Clubhotel – über die Hälfte der Befragten (51,8 Prozent) plaudern mit Kollegen über Privates während der Arbeitszeit. (Fotolia.com/Yuri Arcurs) - 4. Telefonieren
50,3 Prozent der Beschäftigten führen im Büro private Telefongespräche, um Arzt- und Friseurtermine zu vereinbaren oder Verabredungen für den Feierabend zu treffen. (Fotolia.com/Franz Pflügl) - 5. E-Mails schreiben
Ihre privaten E-Mails liest die Mehrheit der Beschäftigten im Büro, aber antworten sie auch gleich? Immerhin: Nur 46,9 Prozent der Befragten tauschen mit der oder dem Liebsten E-Mails aus und schreiben Nachrichten an Freunde und Bekannte. (Fotolia.com/Falko Matte) - 6. Online shoppen
In letzter Sekunde bei Ebay bieten? Private Geld-Transaktionen wie Online-Shopping, Online-Banking oder Ticketbuchungen erledigen 38,7 Prozent während der Arbeitszeit. (Fotolia, F. Matte) - 7. Social Networking und Twitter
Auch das Web 2.0 hat im Büro Einzug gehalten: Jeder Fünfte (20,8 Prozent) schaut während der Arbeitszeit in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Xing vorbei und verwaltet dort seine Seiten und Kontakte. Regus wollte es noch genauer wissen und fragte nach der neuesten Erscheinung des Mitmach-Webs, dem Mikro-Kommunikationsdienst Twitter. Hier ist noch Zurückhaltung angesagt: Nur 5,1 Prozent der Befragten nutzen den Kurznachrichtendienst zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit. - 8. Kopieren
Noch schnell ein paar Belege für die nächste Steuererklärung oder gar Bewerbungsunterlagen kopieren? 14,6 Prozent der deutschen Büroangestellten nutzen den Firmenkopierer für ihre Privatangelegenheiten. - 9. Rauchen
Rauchen am Arbeitsplatz ist nicht mehr in. Nur 12,8 Prozent der Befragten gaben an, im Büro zur Zigarette zu greifen. Damit landet das Rauchen während der Arbeitszeit in dieser Rangliste auf dem vorletzten Platz. (Fotolia.com/Stephan Janz.de) - 10. Post versenden
Zwar haben E-Mails die herkömmliche Post in vielen Bereichen abgelöst, aber manche offiziellen Dokumente müssen immer noch in Papierform versendet werden. So nutzen 12,1 Prozent der Befragten das Büro als privates Postamt. (Fotolia, Overthehill)
Die verschiedenen Varianten des Xing-Accounts
a) Rein privater Account
Handelt es sich um ein Account mit rein privatem Charakter (kein Corporate Design), mit der privaten E-Mail-Anschrift, der privaten Adresse, der auch privat bezahlt wird, dürfte der Fall eindeutig sein. V.dürfte in dieser Situation seinen Account selbstverständlich behalten und weiter nutzen, müsste allerdings die Informationen, die bei ordnungsgemäßer Organisation für die weitere Tätigkeit notwendig sind, dem ehemaligen Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Es könnten also verschiedene (Kunden-)informationen herausverlangt werden.
Zwischenstand: Die für die ordnungsgemäße Abwicklung erforderlichen Informationen insbesondere die Kontaktdaten hat V. an die alte Firma herauszugeben.
Noch ein Zwischenstand: Jedenfalls muss V. auch in diesem Fall dem Arbeitgeber keinen direkten Zugang oder Zugriff auf seinen Account gewähren.
b) Rein dienstlicher Account
Handelt es sich jedoch um einen rein dienstlichen Account, den der Arbeitgeber auch bezahlt müsste V. den Account, auch wenn er zwischenzeitlich seine privaten Kontakte hierüber organisiert wohl komplett herausgeben. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten müsste dem Mitarbeiter möglicherweise die Gelegenheit gegeben werden, rein private Kontakte und Korrespondenz zu löschen.
c) Mischformen
Mischformen der obigen Kriterien sind allerdings deutlich schwieriger einzuordnen. Eine Variante wäre, dass es sich zwar um einen privaten Account (E-Mail-Adresse, Anschrift ) handelt, aber der Arbeitgeber bezahlt. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass zwar die Arbeitgeber E-Mail-Anschrift angegeben, aber die private Adresse etc. Weitere Mischformen sind denkbar, deren Beurteilung sich an den oben dargestellten Kriterien zu orientieren hätte.
Eine Pflicht zur Herausgabe des gesamten Accounts wird man in den meisten dieser Fälle wohl nicht begründen können. Insbesondere der Grundsatz, dass die Informationen, die bei ordnungsgemäßer Organisation für die weitere Tätigkeit des Arbeitgebers notwendig sind auch am Arbeitsplatz hinterlassen werden müssen, spricht allerdings dafür, dass auch nach deutschem Recht in den allermeisten Fällen ein Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe der im jeweiligen Social Network Profil gespeicherten Kundendaten und gegebenenfalls auch entsprechender Korrespondenz besteht.
Nutzung der Sozialen Medien während der Arbeitszeit?
Die Nutzung von Social Medie während der Arbeitszeit stellt sich – auch unabhängig von den obigen Fragen – als schwieriges Thema dar.
Legt man die herrschende Rechtsprechung zugrunde, darf ein Mitarbeiter – vorbehaltlicher ausdrücklich anderslautender Regeln oder nachweislicher Duldung im Unternehmen – private Kontakte grundsätzlich nur über einen privaten Account und natürlich auch nur in seiner privater Zeit pflegen. Private Kontakte während der Arbeitszeit über Social Networks oder andere Internetmedien wären ein sogenannter "Arbeitszeitbetrug" und könnten gegebenenfalls mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen sanktioniert werden.
Ein ganz anderes Problem ist die Zulässigkeit entsprechender Kontrollmaßnahmen durch den Arbeitgeber. Auf diese Frage, die maßgeblich davon abhängt, inwieweit der Arbeitgeber die Nutzung von E-Mails oder Internet zu privaten Zwecken freigegeben hat oder auch nur duldet, soll hier nicht näher eingegangen werden.