Mit Original-Datenträger

Laut Zypries ist Gebrauchtsoftware-Handel zulässig

07.07.2009
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält den Handel mit gebrauchter Software für grundsätzlich rechtmäßig. Nur wenn Software online in Verkehr gebracht werde, gebe es rechtliche Bedenken. "In allen anderen Fällen kann gebrauchte Software gehandelt werden", betonte die Ministerin in einem Schreiben an den ehemaligen Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher. Genscher hatte in seiner Eigenschaft als Seniorpartner der Kanzlei BMT die Ministerin im Frühjahr 2009 auf das Thema angesprochen und eine entsprechende schriftliche Antwort erhalten. Die Bundesjustizministerin schreibt weiter: "Die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software ist nur problematisch, wenn die Software online, das heißt ohne physischen Datenträger wie Diskette oder CD-Rom vertrieben wurde." Das heißt für den Gebraucht-Software-Händler usedSoft im Umkehrschluss, dass Standard-Software, die mit Datenträger in Verkehr gebracht wurde, weiterverkauft werden darf. Dies gilt sowohl für Einzelplatz- als auch für Volumenlizenzen. In diesem Zusammenhang ist laut usedSoft auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2009 zu bewerten, das sich ausschließlich auf OEM-Lizenzen eines Spezial-Anbieters bezog, die ohne Datenträger in Verkehr gebracht werden. Die meisten großen Software-Hersteller wie etwa Microsoft liefern aber stets einen Datenträger mit. Für rechtlich nicht diskussionswürdig hält es die Ministerin dabei, ob der Weiterverkauf mit oder ohne Datenträger erfolgt. Abschließend stellt Ministerin Zypries fest: "Für Software, die auf Datenträger verkauft wurde, wie einer CD-Rom, gibt es in Deutschland bereits einen funktionierenden Markt." "Die Aussagen der Ministerin schaffen weitere Klarheit und entziehen der Verunsicherungskampagne der großen Software-Hersteller den Boden", sagte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach Veröffentlichung des Briefes. "Insbesondere wird damit die Behauptung von Microsoft widerlegt, das Münchner Oracle-Urteil gelte auch für Microsoft-Software. Diese wird im Gegensatz zu Oracle-Software gerade nicht online vertrieben." Ministerin Zypries gestand den Software-Herstellern zwar ein begründetes Interesse zu, die Verbreitung von Raubkopien zu verhindern. Dies beschränkte sie aber ausdrücklich auf online übertragene Software. Eine abschließende Klärung, ob der Handel mit online übertragener Gebraucht-Software rechtens ist, wird erst die BGH-Entscheidung in Sachen Oracle bringen. Dieses Urteil ist aber wohl erst in zwei bis drei Jahren zu erwarten. Auch bis zu einer Klärung durch den Gesetzgeber zum Online-Software-Handel wird wohl noch einige Zeit vergehen. "Um so erfreulicher ist es für unsere Kunden, dass die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Volumenlizenzen nun auch von der Bundesjustizministerin bestätigt wurde", betonte Schneider. (rw)
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält den Handel mit gebrauchter Software für grundsätzlich rechtmäßig.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält den Handel mit gebrauchter Software für grundsätzlich rechtmäßig.
Foto: Brigitte Zypries

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält den Handel mit gebrauchter Software für grundsätzlich rechtmäßig. Nur wenn Software online in Verkehr gebracht werde, gebe es rechtliche Bedenken. "In allen anderen Fällen kann gebrauchte Software gehandelt werden", betonte die Ministerin in einem Schreiben an den ehemaligen Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher. Genscher hatte in seiner Eigenschaft als Seniorpartner der Kanzlei BMT die Ministerin im Frühjahr 2009 auf das Thema angesprochen und eine entsprechende schriftliche Antwort erhalten.

Die Bundesjustizministerin schreibt weiter: "Die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software ist nur problematisch, wenn die Software online, das heißt ohne physischen Datenträger wie Diskette oder CD-Rom vertrieben wurde." Das heißt für den Gebraucht-Software-Händler usedSoft im Umkehrschluss, dass Standard-Software, die mit Datenträger in Verkehr gebracht wurde, weiterverkauft werden darf. Dies gilt sowohl für Einzelplatz- als auch für Volumenlizenzen.

In diesem Zusammenhang ist laut usedSoft auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2009 zu bewerten, das sich ausschließlich auf OEM-Lizenzen eines Spezial-Anbieters bezog, die ohne Datenträger in Verkehr gebracht werden. Die meisten großen Software-Hersteller wie etwa Microsoft liefern aber stets einen Datenträger mit.

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