Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen.
Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und hat die Klage des Bestellers auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln zurückgewiesen. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 11.02.2013 zu seinem Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11 – nicht rechtskräftig.
Verstoß gegen das Gesetz
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte zum Preis von 1.800 Euro eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem LKW standhalten. Die Parteien sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden. Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf. Der Beklagte bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler, allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro.
Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB).
In der "Ohne-Rechnung-Abrede" liegt die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.
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