In den vergangenen Jahren haben der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof mehrere überwiegend steuerzahlerfreundliche Urteile zur Besteuerung von Snacks und anderen Lebensmitteln gefällt. Immer ging es dabei um die Frage, in welchen Fällen es sich nur um eine Lieferung von Lebensmitteln handelt, und wann stattdessen eine sonstige Leistung vorliegt, weil die Abgabe der Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen verbunden ist.
Von dieser Entscheidung hängt nämlich ab, ob die Lebensmittel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern sind, oder ob der volle Steuersatz von 19 % anfällt.
Nach den Urteilen standen die Betreiber von Snackbars, Imbissbuden, Restaurants und anderen betroffenen Betrieben aber vor der Frage, wie sich die Finanzverwaltung zu den Urteilen stellen würde. Es war zwar klar, dass an einer grundsätzlichen Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidungen kein Weg vorbei führen würde. Allerdings haben die Gerichte immer nur im Einzelfall entschieden und damit bisher nur für Fälle mit weitgehend identischer Sachlage Rechtssicherheit geschaffen.
Verbindliche Regelung
Wo aber nun konkret die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung verläuft, war aus den Urteilen allenfalls vage abzulesen. An einer verbindlichen Regelung durch die Finanzverwaltung, welche Fälle sie als Lieferung anerkennt, führte also kein Weg vorbei, und jetzt hat das Bundesfinanzministerium endlich die lange erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht.
Ob nun im Einzelfall eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt laut dieser Richtlinie davon ab, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Entscheidend dafür ist das "Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes", wobei aber nur die Dienstleistungselemente zu berücksichtigen sind, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.
Auf der nächsten Seite erfahren Sie u.a., welche Dienstleistungselemente nicht zu berücksichtigen sind.
- An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt
Wenn die Erstwohnung den Lebensmittelpunkt bildet und die zweite Bleibe lediglich berufsbedingt ist, hilft der Fiskus. Wir haben ein paar Aufwendungen zusammengetragen, die Arbeitnehmer prinzipiell als Werbungskosten geltend machen können. - Unterkunftskosten
Abzugsfähig ist die Zweitmiete einschließlich Nebenkosten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert meist nur die ortsüblichen Kosten für maximal 60 Quadratmeter Wohnraum. Bei größeren Wohnungen ist aufzuteilen. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt - Umzugskosten
Neben Zahlungen an Umzugsfirmen sind auch Maklergebühren absetzbar. Ebenso: Kosten des Rückumzugs bei Beendigung oder Wechsels des doppelten Haushalts. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer aus privaten Gründen wegziehen und ihre vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort behalten. - Fahrtkosten
Familienheimfahrten lassen sich einmal pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Alternativ: Ticketpreise für Bus und Bahn. Kommt die Familie zu Besuch, weil die Heimfahrt aus beruflichen Gründen ausfallen musste, sind die Fahrtkosten ebenfalls absetzbar. - Verpflegungskosten
Das Finanzamt gewährt in den ersten drei Monaten nach Umzug eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Pauschalbeträge. - Stellplatzkosten
Die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort lassen sich womöglich auch geltend machen. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist.