Von Anschnallen bis Zweitwagen

Rechtsprechung Autofahrer und Verkehr

18.04.2013
Die interessantesten rechtswirksamen Urteile der vergangenen Monate, die Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer betreffen, haben die Arag-Experten zusammengefasst.
Notorische Falschparker riskieren ein Bußgeld.
Notorische Falschparker riskieren ein Bußgeld.
Foto: www.gizmag.com

Die interessantesten rechtswirksamen Urteile der vergangenen Monate, die Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer betreffen, haben die Arag-Experten zusammengefasst.

Leistung trotz Unfallflucht

Verstößt ein Unfallbeteiligter gegen § 142 Abs. 2 StGB, so beinhaltet dies nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer, die zu dessen Leistungsfreiheit führt. Es reicht laut ARAG vielmehr aus, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch «unverzüglich» im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat (BGH, Az.: IV ZR 97/11).

Kein Hinweis auf Sommerreifen

Bei Aushändigung eines Mietwagens muss laut ARAG nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen versehen ist (OLG Köln, 19 U 151/11).

Verschwiegener Preisnachlass

Bei der Reparatur von Kfz-Schäden dürfen Kunden keine verdeckten Preisnachlässe in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung gewährt werden. Wird der Preisnachlass gegenüber der Versicherung verschwiegen, handelt es sich laut ARAG um Betrug zu Lasten des Versicherers. Der Fall betraf die Praxis eines Autoverglasers, Kunden gegen das Versprechen, einen Werbeaufkleber auf der Windschutzscheibe anzubringen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung zu zahlen, ohne dies gegenüber der Versicherung offenzulegen (OLG Köln, Az.: 6 U 93/12).

Kein Gutachten bei Bagatelle

Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige «freie Fachwerkstatt» verwiesen werden. Dabei sind ihm vom Unfallverursacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadensgutachten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden laut ARAG nicht einholen - hier genügt ein Kostenvoranschlag (AG München, Az.: 322 C 793/11).

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