Gebraucht-Software-Handel

Microsoft erleidet weitere Niederlage vor Gericht

Ronald Wiltscheck widmet sich bei ChannelPartner schwerpunktmäßig den Themen Software, KI, Security und IoT. Außerdem treibt er das Event-Geschäft bei IDG voran. Er hat Physik an der Technischen Universität München studiert und am Max-Planck-Institut für Biochemie promoviert. Im Internet ist er bereits seit 1989 unterwegs.
Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3 . Juli 2012 (Az. C-128/11), demnach der Handel mit "gebrauchten" Software-Lizenzen prinzipiel zulässig ist (ChannelPartner berichtete), hat Microsoft nun eine weitere Niederlage vor Gericht erlitten. Der von der Kölner Anwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft vertretene Gebraucht-Software-Händler FBS Allgäu GmbH hat vor dem Landgericht Hamurburg gegen Microsoft eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Konzern untersagt, bestimmte Aussagen zum Gebraucht-Software-Handel weiter zu verbreiten.
Die Homepage der FBS Allgäu GmbH
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Foto: FBS Allgäu

Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3 . Juli 2012 (Az. C-128/11), demnach der Handel mit "gebrauchten" Software-Lizenzen prinzipiell zulässig ist (ChannelPartner berichtete), hat Microsoft nun eine weitere Niederlage vor Gericht erlitten. Der von der Kölner Anwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft vertretene Gebraucht-Software-Händler FBS Allgäu GmbH hat vor dem Landgericht Hamurburg eine einstweilige Verfügung gegen Microsoft erwirkt, die dem Konzern untersagt, bestimmte Aussagen zum Gebraucht-Software-Handel weiter zu verbreiten.

Beim Verstoß gegen diese Anweisung droht Microsoft ein Ordnungsgeld von bis zu einer Viertelmillion Euro. Den Streitwert setzte das Gericht auf 150.000 Euro fest und verurteilte Microsoft zur Zahlung der Verfahrenskosten. Der Beschluss des LG Hamburg vom 22. August 2012 trägt die Kennung Az. 327 O 438/12.

En detail darf Microsoft unter anderem folgende Aussagen auf der eigene Website nicht mehr publizieren:

".. die Lizenz von OEM- oder OEM System Builder-Software darf nicht auf einen … anderen (gebrauchten) Computer übertragen werden…"

"..Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden. … "

Nach Ansicht der FBS-Anwalts Lampmann teilt das Landgericht Hamburg die Auffassung des Gebrauchtsoftwarehändler, dass diese Äußerungen von Microsoft insbesondere vor dem Hintergrund des erwähnten EuGH-Urteils zum Vertrieb von gebrauchter Software nicht mehr haltbar sind und daher den fairen Wettbewerb rechtswidrig beeinträchtigen. (rw)

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