Ob Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind, unterliegt eigentlich immer einer Einzelfallbetrachtung. Für Internethändler positiv ist, dass sich der Verbraucherbegriff des Bundesgerichtshofes hinsichtlich seiner Erkenntnisfähigkeit gewandelt hat. Der aufmerksame und aufgeklärte Verbraucher wird in den Vordergrund gestellt und nicht unbedingt der "dümmste anzunehmende Verbraucher".
Interessant ist eine Entscheidung des OLG Hamm vom 04.06.2009, Az. 4 U 19/09. Es ging um eine Werbung bei Google-Adwords mit dem Inhalt:
"Original-Druckerpatronen - innerhalb 24 Stunden - günstig - schnell - zuverlässig"
Über den Link wurde darauf hingewiesen, dass Artikel, die bis 16.45 Uhr bestellt werden, noch am gleichen Tag in den Versand gelangen und in der Regel am nächsten Tag (Montag bis Samstag) beim Kunden sind.
Das OLG Hamm hat diese Aussage jedoch nicht als wettbewerbswidrig angesehen.
Die schlagwortartigen Werbeaussagen zur Lieferung "innerhalb 24 Stunden" ist aber keine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.. Dabei kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher, die im Internet Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen. Zwar mag ein Teil der Verbraucher Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen gemacht haben und daher wissen, dass es wegen der erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen des begrenzten Platzes unvollständig ist und sie weitere Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen, dass am Sonntag nicht geliefert wird.
Das ändert aber nichts daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24 Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie erscheint, die den besonderen Vorzug des Angebotes von "(URL)" bilden könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nimmt den eindeutigen Wortlaut für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung innerhalb 24 Stunden kommt, insbesondere auch, wenn er am frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden nach den eigenen Angaben auf der Startseite der Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45 Uhr erfolgt. Diese Unrichtigkeit ist auch nicht zwangsläufige medienbedingte Folge des zur Verfügung stehenden Zeilenangebots, denn die Antragsgegnerin hätte Angaben zu Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können, dass eine solche Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte entstehen können. Auch ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine irreführende Werbung geben.