Der Arbeitgeber hat nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) ein Direktionsrecht. Danach darf der Arbeitgeber grundsätzlich frei bestimmen, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu welchen Zeiten zu erbringen hat. Durch seine Weisungen werden die im Arbeitsvertrag meist nur sehr generell umschriebenen Leistungspflichten nach Inhalt, Ort und Zeit näher bestimmt. Die Grenzen findet das Direktionsrecht in den einschlägigen gesetzlichen und kollektivrechtlichen Regelungen, oder aber auch im Arbeitsvertrag, sofern dort konkrete Regelungen zu den jeweiligen Arbeitsverpflichtungen enthalten sind.
Eine solche gesetzliche Einschränkung zum Weisungsrecht enthält zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz. So dürfen Arbeitnehmer gem. § 9 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Diese Regelung ist die einfach-gesetzliche Ausprägung des in Art. 140 GG (Grundgesetz) i.V.m. Art. 139 WRV (Weimarer Reichsverfassung) enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" geschützt sind.
Allerdings normiert das Arbeitszeitgesetz von diesem Verbot in den §§ 10 bis 14 ArbZG zahlreiche Ausnahmen. So ist eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 9 ArbZG dann zulässig, wenn die geschuldete Tätigkeit an einem Werktag nicht vorgenommen werden kann, also nach der Natur des Betriebes keinen Aufschub oder Unterbrechung gestattet. Dies betrifft Tätigkeiten, deren Verrichtung rund um die Uhr erforderlich ist (z. B. bei Polizei und Feuerwehr, in Krankenhäusern, bei Rundfunk und Fernsehen oder bei Verkehrsunternehmen). Nach dem § 13 ArbZG kann darüber hinaus von einer Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für bis zu zehn Sonntage im Jahr erteilt werden, wenn die Arbeiten aus chemischen, biologischen oder technischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vgl. Abs. 4) oder wenn anderenfalls die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt wäre und hierdurch die Beschäftigung gesichert werden kann (vgl. Abs. 5).