Die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten sind im deutschen Arbeitsrecht stark ausgeprägt. Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat in einem Unternehmen zum Beispiel auch dann ein Mitspracherecht, wenn der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen möchte.
In einem Beschluss vom 15.05.2007 hat das BAG zu dieser Regelung schon entschieden, dass eine Beteiligung des Betriebsrats nicht nur bei gänzlichen Neueinstellungen zu erfolgen hat, sondern dass auch schon eine nicht unerhebliche Erhöhung des Arbeitszeitvolumens eines Mitarbeiters das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann. Allerdings hatte das BAG in diesem Beschluss über eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um lediglich 5 Wochenstunden zu befinden und hierzu die Auffassung vertreten, dass eine solche geringfügige Erhöhung noch nicht erheblich sei. Eine positive Grenze, ab wann aber von einer erheblichen Erhöhung auszugehen ist, nannte das Gericht seinerzeit nicht (BAG, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: 1 ABR 32/06).
Nun hat das BAG in einem neuen Verfahren zu dieser Rechtsfrage ausdrücklich Stellung bezogen und seine Rechtsprechung hierzu weiter konkretisiert. In diesem Fall ging es um einen Arbeitgeber, der ca. 300 Modegeschäfte betrieb. In einer dieser Filialen mit ca. 38 voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern war auch ein Betriebsrat gebildet. Ende 2005 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zu einer befristeten Einstellung einer neuen Mitarbeiterin für 20 Wochenstunden bei einer stundenweisen Vergütung. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung am 03.01.2006 zu. Nachdem allerdings die neue Mitarbeiterin gerade einmal 2 Wochen für den Arbeitgeber tätig war, wurde die wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von - zunächst - zwei Monaten einvernehmlich mit der Mitarbeiterin von 20 auf 37,5 Stunden erhöht. Hiervon unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar, holte aber nicht erneut dessen ausdrückliche Zustimmung ein. Daraufhin klagte der Betriebsrat vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung, dass er auch in einem solchen Fall nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei.