Die zahlreichen Missbrauchsfälle bei der Erhebung von Mitarbeiterdaten, die in der jüngeren Vergangenheit vor allem bei der Deutschen Bahn AG und bei einigen Discountlebensmittelhändlern bekannt geworden sind, haben in der Öffentlichkeit für sehr viel Aufsehen gesorgt. Aufgrund dessen konnte sich die Politik gegen die immer wieder erhobenen Forderungen nach einem stärkeren Schutz von Arbeitnehmerdaten nicht mehr länger verschließen.
Langfristig geplant ist die Einführung eines eigenen Gesetzes zum Arbeitnehmerdatenschutz. Dies ist das Ergebnis einer Sitzung des bisherigen Bundeskabinetts vom 18.02.2009. Hierzu hat der ehemalige Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) noch vor der Bundestagswahl einen Gesetzentwurf erarbeitet und am 04.09.2009 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht (http://www.bmas.de/portal/34856/arbeitsrecht.html). In welcher genauen Form ein solches Gesetz nach dem jetzigen Regierungswechsel überhaupt in die Realität umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Hiermit kann frühestens in der Mitte der neuen Legislaturperiode gerechnet werden.
Um kurzfristig für etwas mehr Rechtssicherheit zu sorgen, hat die bisherige Bundesregierung eine Grundsatzreglung zum Arbeitnehmerdatenschutz mit dem § 32 BDSG in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen. Diese Regelung ist zum 01.09.2009 in Kraft getreten.
Kern dieser neuen Bestimmungen ist die Generalklausel in § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern für die Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses zulässig, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Neben der Generalklausel enthält § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG nun auch eine ausdrückliche Regelung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigungsdaten zur Aufdeckung von Strafdaten. Diese sind nur zulässig, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis begründen. Daneben muss die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Arbeitnehmerdaten zur Aufdeckung einer Straftat erforderlich sein. Eine Interessenabwägung muss insofern ergeben, dass die zu treffende Maßnahme in Relation zum vorgeworfenen Straftatbestand nicht unverhältnismäßig ist.
Im Wesentlichen greift der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen jedoch auf Grundsätze zurück, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerdatenschutz ohnehin bereits geltendes Recht sind. Daher ergeben sich gegenüber der bislang bestehenden Rechtslage keine gravierenden Änderungen.