Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte für etwaige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in Arbeitsverträgen weit verbreitet. Nicht immer halten derartige Klauseln jedoch einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Nach dem Motto "Doppelt genäht hält besser", so der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Eckart Schulz vom VdAA Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, formulierte ein Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen im Jahre 2004: "Etwaige Sonderzahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen stets freiwillig ohne Rechtsanspruch und können, auch nach mehrmaliger Leistung, jederzeit widerrufen werden."
Sodann entschloss sich der Arbeitgeber, wegen des "guten Betriebsergebnisses" nur an von ihm ausgewählte Arbeitnehmer eine Jahressonderzuwendung zu zahlen. Im Folgejahr leistete der Arbeitgeber im Hinblick auf die Betriebsergebnisse erneut Sonderzahlungen an einzelne Arbeitnehmer. Damit, so betont Schulz, tappte der Arbeitgeber gleich in mehrere arbeitsrechtliche "Fallen": Dadurch, dass er hier sowohl den Freiwilligkeitsvorbehalt als auch den Widerrufsvorbehalt aufnahm, wollte er ersichtlich zwar eine Verpflichtung zur Zahlung zuverlässig ausschließen; dabei verwendete er allerdings zwei Rechtsinstitute, die sich denklogisch ausschließen:
- Ein Widerrufsvorbehalt setzt voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist, der "widerrufen" werden könnte. Verwendet der Arbeitgeber also den Begriff "Widerrufsvorbehalt", so beinhaltet dies gleichzeitig die Erklärung, dass der Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf eine solche Sonderzahlung hat, der dann aber durch den Arbeitgeber widerrufbar sein soll.
- Demgegenüber will ein Arbeitgeber, der eine Sonderzuwendung unter "Freiwilligkeitsvorbehalt" stellt, ja gerade erst von Fall zu Fall entscheiden, ob der Arbeitnehmer eine solche Sonderleistung soll beanspruchen können oder nicht. Erst mit der Entscheidung, dass eine solche Sonderzahlung erbracht werden soll, entsteht dem Arbeitnehmer ein klagbarer Anspruch.
Während also im Falle des Widerrufsvorbehalts der Arbeitnehmer zunächst davon ausgehen darf, dass er eine solche Sonderzahlung erhält, kann der Arbeitnehmer im Falle des Freiwilligkeitsvorbehalts gerade nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber diese Zahlung leisten will.