Unternehmen, die sich zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter elektronischer Zeiterfassungssysteme bedienen, müssen nicht selten auch Manipulationen feststellen, die zumeist einen Arbeitszeitbetrug darstellen.
Wie streng die Rechtsprechung in solchen Fällen ist, macht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03.11.2005 (15 Sa 1060/05) deutlich. Einem zum Zeitpunkt der Kündigung 50-Jährigen schwerbehinderten Kläger, der seiner Frau und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet war und dem Betrieb über 30 Jahre angehörte, wurde vorgeworfen, dass er an Tagen, an denen er frei hatte und nicht arbeitete, sich gleichwohl morgens (zu Arbeitsbeginn) im Zeiterfassungssystem eingebucht und abends (zu Arbeitsende) wieder ausgebucht hatte.
Der Personalabteilung fiel bei der Abgleichung der erfassten Zeiten mit den Dienstplänen auf, dass der Kläger in seiner Freizeit im System eingebucht gewesen war und ihm so Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden waren, ohne dass er die entsprechende Arbeitsleistung erbracht hatte.
Da der verdächtige Arbeitnehmer beim Stempeln nicht beobachtet wurde, entschloss sich der Arbeitgeber, den Kläger zu den Vorwürfen zunächst anzuhören. Nachdem der Mitarbeiter den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs nicht entkräften konnte, wurde ihm nach Anhörung des Betriebsrats und Zustimmung durch das Integrationsamt fristlos gekündigt.
Nach Auffassung des Gerichts war es dem Arbeitgeber trotz des Alters des Klägers, dessen langer Betriebszugehörigkeit, der Unterhaltspflichten und der Schwerbehinderung nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die fristlose Kündigung war auch ohne Abmahnung gerechtfertigt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 24.11.2005 (2 AZR 39/05) einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Hier hatte der Kläger einem anderen Arbeitnehmer seine Stempelkarte gegeben und diesen überredet, für ihn einzustempeln, obwohl er noch einkaufen gegangen war.