Wenn es um ihre Arbeitszeit geht, dann sind viele Beschäftigte verunsichert. In vielen Fällen gelten Tarifverträge, in anderen das Arbeitszeitgesetz. Sie bestimmen, wie lange die Angestellten zu arbeiten haben. Aber auch bei den Themen Arbeitszeitpause, also welche Pausen während der Arbeitszeit vorgeschrieben sind, herrscht oft Unklarheit. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Arbeitszeiterhebungen durch die Bundesbehörden
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und das Statistische Bundesamt kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn es um die wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland geht. Während dieser Wert laut dem „Arbeitszeitreport“ der BAuA im Jahr 2016 noch im Schnitt bei 43,5 Stunden lag, verzeichnet das Statistische Bundesamt einen kontinuierlichen Rückgang der wöchentlichen Arbeitszeit seit 1991. 2019 waren es nach diesen Berechnungen bei den Vollzeitbeschäftigten im Schnitt 41 Stunden pro Woche. Nimmt man die Teitzeiterwerbstätigen dazu, sind es durchschnittlich sogar nur noch 34,8 Stunden.
Geht man jedoch von den Zahlen der BAuA aus, dann arbeiten die Menschen in Deutschland fünf Stunden über der vertraglichen Regelung. Dies zeigte der erste erwähnte Arbeitszeitreport, bei dem 20.000 Erwerbstätige Auskünfte über ihre Arbeitszeit gaben. Später hat die Bundesanstalt noch eine Ergänzung unter dem Titel "Arbeitswelt im Wandel" (PDF) veröffentlicht. Während etwas mehr als die Hälfte der Vollzeitbeschäftigten für kürzere Arbeitszeiten plädiert, würden 35 Prozent der Teilzeitbeschäftigten gerne mehr arbeiten.
Checkliste Arbeitszeit
Die BAuA hat darüber hinaus eine Checkliste Arbeitszeit veröffentlicht, mit der sich die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit beurteilen und gestalten lassen sollen. Sie soll es vor allem Arbeitgebern und betrieblichen Interessenvertretern ermöglichen, eine an der Praxis ausgerichtete Einschätzung abzugeben, ob das in einem Unternehmen gewählte Arbeitszeitmodell den "Anforderungen einer menschengerechten Arbeitszeitgestaltung" entspricht oder eben nicht.
Die Checkliste soll Unternehmen unter anderem dabei unterstützen, Unterschiede zwischen den geplanten und den tatsächlichen Arbeitszeiten zu erfassen und gleichzeitig zu überprüfen, ob sie den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes entsprechen. Dazu werden beispielsweise folgende Punkte abgefragt:
Wie sieht es mit der Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit aus?
Werden die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten?
Werden Pausen während der Arbeitszeit gewährt und auch eingehalten?
Wie sieht es mit den Ausgleichszeiträumen und dem gebotenen Grad der Flexibilität aus?
Insgesamt umfasst die Checkliste 55 Fragen zu Arbeitszeiten, Pausen während der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Bereitschaftsdiensten, Schichtarbeit, Urlaub, Arbeitszeitkonten, Flexibilität und Belastung im Hinblick auf mögliche Gefährdungen. Antworten lassen sich dabei nach dem Ampelschema geben. Neben der eigentlichen Checkliste im Excel-Format stellt die BAuA weitere begleitende Dokumente wie ein "Handbuch zur Gefährdungsburteilung Arbeitszeit" kostenlos zum Download zur Verfügung.
Welche maximale Arbeitszeit ist gesetzlich zulässig?
In der Diskussion um längere oder kürzere Arbeitszeit stellt sich die Frage, welche maximale Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gesetzlich eigentlich zulässig ist? Darf man täglich 8,5 Stunden arbeiten und ist eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden laut Arbeitszeitgesetz in einem Unternehmen überhaupt möglich?
Das Arbeitszeitrecht gliedert sich in öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Regelungen auf. Während Tarifverträge und Arbeitsverträge regelmäßig zivilrechtliche Bestimmungen darüber enthalten, wie lange in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Arbeitsverhältnis für ein bestimmtes Entgelt gearbeitet werden muss, legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Höchstgrenzen zulässiger Arbeitszeit fest. Der vorliegende Beitrag befasst sich daher nur mit der öffentlich-rechtlichen Komponente.
Was zählt als Arbeitszeit und was als Arbeitszeitpause?
In einem Fachinterview verweist Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht von Bredereck + Willkomm Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam, zunächst auf den Paragrafen 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Demnach ist die Arbeitszeit - wenig überraschend - die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und entscheidet sich im Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. So steht ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber voll und ganz zur Verfügung oder bei Bereitschaftsdiensten auf Abruf bereit. Diese Einordnung hält der Arbeitsrechts-Experte für entscheidet, da Arbeitnehmer durch bestimmte zeitliche Grenzen über das ArbZG gesundheitlich geschützt werden sollen.
Weg- oder Anfahrtszeiten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung der Arbeitnehmer sowie Körperpflege zählen im Gegensatz zum An- und Ablegen vorgeschriebener Arbeitskleidung nicht zur Arbeitszeit. Auf letzteren Punkt hat auch die Rechtsschutz GmbH des DGB erneut hingewiesen: "Wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit spezielle Dienstkleidung trägt, so muss er die Kleidung nicht schon zu Hause anziehen." Dies sei ihm nicht zumutbar. Der DGB bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Laut einer aktuellen Studie aus Großbritannien sollte bei vielen Arbeitnehmern auch die beim Pendeln verbrachte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Ein großer Teil der etwa 5.000 befragten Pendler erledige unterwegs bereits einen Teil ihrer täglichen Arbeit. In Norwegen sei eine Anrechnung bereits für manche Mitarbeiter möglich.
Umziehen, Duschen, Pausen - wann beginnt die Arbeitszeit?
Wöchentliche Arbeitszeit – Regelungen und Arbeitszeitgesetz
Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden. Allerdings gelten als Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das heißt, dass bei allen Berechnungen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eine Sechs-Tage-Woche zu Grunde zu legen ist. Hieraus folgt weiter, dass ein Betrieb für die Berechnung der Arbeitszeit auch dann auf den sechsten Tag der Woche zurückgreifen kann, wenn in dem jeweiligen Betrieb nur eine Fünf- oder gar Vier-Tage-Woche üblich ist.
Negative Auswirkungen zu langer Schichten
Ergänzend dazu ist zu sagen, dass nicht nur nach Ansicht des Rationalisierungs- und Innovationszentrums der Wirtschaft e.V. in Hessen (RKW Hessen) nach etwa 8 Stunden Arbeitszeit die Konzentration und Leistungsfähigkeit erheblich abnehmen. Dadurch steige auch die Gefahr eines Unfalls. Das sei durch verschiedene Studien bestätigt worden. Dazu kommen Schmerzen im Bewegungsapparat, Probleme beim Einschlafen sowie Kopfschmerzen und Verdauungsstörungen.
Das RKW Hessen betont zudem die Bedeutung von Pausen. Sie helfen dem Körper dabei, sich zu regenieren. Auch das Unfallrisiko lasse sich dadurch senken. Insbesondere die ersten Minuten einer Pause seien dabei entscheidend. Mehrere kurze Pausen von teilweise nur zwei bis drei Minuten seien zudem effektiver als eine lange. Wichtig sei dabei aber, dass man sich in dieser Zeit anderweitig beschäftige. Das Surfen im Internet sei aber keine sinnvolle Erholung, ein Gang in die Kaffeeküche schon.
Pomodoro-Technik
Zur Steigerung der Produktivität wird die sogenannte Pomodoro-Technik empfohlen. Sie besagt, dass man regelmäßig Pausen einlegen sollte. Im Idealfall nach je etwa 25 Minuten. Der Erfinder der Pomodoro-Technik, Francesco Cirillo, soll eine Eieruhr in Form einer Tomate (ital. Pomodoro) genutzt haben, um sich an seine Pausen erinnern zu lassen.
Maximal 2.304 Arbeitsstunden pro Jahr
Aus der in § 3 Arbeitszeitgesetz verankerten Arbeitszeit von acht Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem Arbeitszeitgesetz generell eine 48-Stunden-Woche zugrunde liegt (d. h. sechs Tage mit jeweils acht Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich vier Wochen gesetzlicher Urlaub). Das Arbeitszeitgesetz geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2.304 Stunden pro Jahr aus.
Diese in § 3 ArbZG festgelegte achtstündige werktägliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise gemäß § 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz auf maximal zehn Stunden verlängert werden. Diese Zehn-Stunden-Grenze ist zwingend und darf in der werktäglichen Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden. Dem Arbeitgeber ist es damit nach dem Arbeitszeitgesetz gestattet, einen Arbeitnehmer zeitweilig bis zu zehn Stunden an einem Werktag zu beschäftigen, woraus sich wiederum eine absolut höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt (sechs Tage mit jeweils zehn Stunden).
Allerdings ist eine Überschreitung des Arbeitszeitrahmens von acht Stunden auf bis zu zehn Stunden nur möglich, soweit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit entsprechende Verkürzungen der täglichen Arbeitszeit in der Folgezeit gegenüberstehen. Denn die durchschnittliche Arbeitszeit (ausgelegt auf eine Sechs-Tage-Woche) darf immer nur höchstens acht Stunden betragen. Mit anderen Worten muss jede über die achte Stunde hinaus getätigte Arbeitsleistung an einer anderen Stelle wieder ausgeglichen werden.
Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Vergleich zu vor zweihundert Jahren deutlich gesunken ist, 1825 waren noch 82 Stunden in der Woche keine Seltenheit, steigt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit seit Mitte der 1990er Jahre bei den Vollbeschäftigten wieder langsam an. Nur wenn die Teitzeitbeschäftigten eingerechnet werden, sinkt sie. Laut dem WSI Report der Hans-Böckler-Stiftung lag die durchschnittliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten 2012 bei 41,9 Stunden und damit 4 Stunden über der durchschnittlichen tariflichen Arbeitszeit von 37,7 Stunden.
Möglichkeiten zu flexiblen Anpassungen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hat die Mehrheit der Beschäftigten in der EU keinen Einfluss auf die eigene Arbeitszeit. Meist sei sie durch die Arbeitgeber, aber auch durch Kunden, Aufträge oder Rechtsvorschriften vorgegeben. Weniger als jeder Fünfte (18 Prozent) könnten völlig frei über Beginn und Ende der eigenen Arbeitszeit entscheiden. Ein weiteres Fünftel (21 Prozent) haben zumindest einen teilweisen Einfluss auf ihre Arbeitszeit. In Deutschland sieht es etwas besser für die Arbeitnehmer aus. Hier können 21 Prozent ihre Arbeitszeit komplett frei einteilen und 28 Prozent zumindest teilweise.
Anders herum sieht es bei der Frage aus, ob ein Arbeitnehmer kruzfristig für einen oder zwei Tage Urlaub einreichen kann. Für 55 Prozent der Erwerbstätigen in der EU war dies sehr beziehungsweise ziemlich einfach, aber nur bei 53 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland.
Laut Arbeitszeitgesetz muss ein Ausgleich erfolgen
Generell sieht das Arbeitszeitgesetz hierzu vor, dass ein Ausgleich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder alternativ von 24 Wochen zu erfolgen hat, § 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz. Ein solcher Ausgleich der werktäglichen Arbeitszeit kann aber auch wöchentlich stattfinden. Da das Arbeitszeitgesetz einerseits eine Regelarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich vorsieht, die auf sechs Tage verteilt sind, andererseits bei vielen Arbeitgebern eine Fünf-Tage-Woche gegeben ist, folgt hieraus Folgendes: Die an einem arbeitsfreien Samstag ausgefallene Arbeitszeit von acht Stunden kann auf die übrigen fünf Wochen-Tage "umgelegt" werden, so dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit an diesen Tagen bis zu 9,6 Stunden betragen kann ("48 Wochenstunden geteilt durch fünf Tage").
In dem eingangs erwähnten Beispiel sieht dies wie folgt aus: 8,5 Stunden verteilt auf fünf Tage ergibt eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden, im Durchschnitt werden aber nur 7,08 Stunden pro Tag ("42,5 Stunden geteilt durch sechs Tage) gearbeitet, so dass die Acht-Stunden-Grenze des § 3 S. 1 Arbeitszeitgesetz eingehalten ist. Mithin ist eine werktägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden immer dann möglich, wenn der sechste Arbeitstag, also der Samstag arbeitsfrei ist, so dass im Durchschnitt die auf sechs Tage angelegte Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten ist. Denkbar wären nach dem Arbeitszeitgesetz generell auch folgende Arbeitzeitvereinbarungen:
Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Freitag mit jeweils 9,6 Stunden
Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Donnerstag mit jeweils zehn Stunden, am Freitag mit acht Stunden.
Ob derartige Regelungen aber tatsächlich durchsetzbar sind, ist dagegen fraglich. Das Arbeitszeitgesetz regelt auch lediglich die Höchstgrenze der Arbeitszeit, bis zu der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer (über 18 Jahre) sanktionslos beschäftigen darf. Je nach Einzelfall können Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat mit einem Bußgeld oder Strafvorschriften geahndet werden. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen eine erhebliche Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat dar. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind auch nur im Rahmen des ArbZG zulässig. Hiergegen widersprechende arbeitsvertragliche Regelungen sind gemäß § 134 BGB nichtig und damit nicht das Papier wert, auf dem sie stehen. Unabhängig davon stellt sich aus Arbeitnehmersicht noch die Frage, ob und wie bei der Einordnung umstrittener Arbeitszeiten die relevante Zeit vergütet wird.
Arbeit am Wochenende
Über 26 Prozent der Erwerbstätigen in der EU arbeiten ständig oder regelmäßig mindestens einmal am Wochenende. Interessant sind hier regionale Unterschiede. So müssen 42 Prozent der Griechen auch am Wochenende ran, während es nur 9 Prozent der Ungarn sind. Deutschland liegt mit 25 Prozent ziemlich genau im EU-Durchschnitt.
Insbesondere Selbstständige müssen besonders häufig auch am Wochenende arbeiten. Von ihnen sind knapp 50 Prozent betroffen.
Ausnahmeregelungen
Bestimmte Gruppen von Berufstätigen sind aufgrund besonderer Rahmenbedingungen oder Arbeitgeber vom ArbZG ausgeklammert. Hierzu zählen Chefärzte, Kirchenmitarbeiter, Bäcker und Konditoren, Seeleute und Binnenschiffer. Auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Luftfahrt gelten Ausnahmeregelungen.
Auswirkungen auf die Arbeitszeit durch Corona und Homeoffice
Natürlich wirkt sich auch die Corona-Krise auf die Arbeitszeiten der Menschen in Deutschland aus. Viele erledigen ihre beruflichen Tätigkeiten nun vom Homeoffice aus. Wie wirkt sich das auf ihre Arbeitszeit aus? So sagte etwa Hannes Zacher, Professor für Arbeits- und Organisationspsychologie an der Universität Leipzig, gegenüber der dpa, dass die Menschen mehr als nötig gearbeitet hätten und das noch zu "unmöglichen Zeiten". Er empfiehlt daher eine Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice. Außerdem habe die Forschung ergeben, dass die Menschen eher ergebnis- als stundenorientiert arbeiten sollten. Das sei zeitgemäßer als Stechuhren.
Die Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln weist darauf hin, dass Arbeitnehmer im Homeoffice ihre Arbeitszeit auf keinen Fall eigenmächtig reduzieren sollten. Das sei eine erhebliche Pflichtverletzung. Schon ein einmaliger Fehltritt könnte unter Umständen nach § 626 Abs.1 BGB zu einer fristlosen Kündigung führen. Natürlich komme es aber auf den Einzelfall an, betonen die Rechtsanwälte. Außerdem seien die Arbeitgeber in einem solchen Fall beweispflichtig, was nicht immer leicht sein dürfte.
Verlängerte Arbeitszeiten in der Pandemie - aber nicht für alle
Der DGB Rechtsschutz weist ergänzend darauf hin, dass auch in Zeiten einer Pandemie grundsätzlich gelte, was im Arbeitsvertrag geregelt sei. In vielen Unternehmen sei man aber der Auffassung, "dass Arbeitszeitkonten und Überstunden ein gutes Instrument sind, unternehmerische Risiken teilweise auf die Beschäftigten zu verlagern". Nichtsdestotrotz gab es für Beschäftigte in "systemrelevanten" Bereichen durchaus Änderungen, die sich auch auf ihre Arbeitszeiten auswirkten.
Wie wir weiter oben bereits ausgeführt haben, darf die tägliche Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise sind auch zehn Stunden pro Tag möglich, wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit in einem halben Jahr die acht Stunden nicht überschreitet. Im März 2020 hat das Bundesarbeitsministerium aber wegen der Corona-Pandemie Arbeitstage von bis zu zwölf Stunden und verkürzte Ruhezeiten erlaubt. Mittlerweile ist die Verordnung bereits ausgelaufen. Es gelten also wieder die alten Bestimmungen.
Trotzdem ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. So pocht das Niedersächsische Sozialministerium in Anbetracht der fortdauernden Corona-Krise auf Ausnahmen beim Verbot der Sonntagsarbeit und auf eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit.