Streit mit GEZ

Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig

02.09.2009
Auch bei ausschließlich beruflicher Nutzung gibt es keine Ausnahmen von der Gebührenpflicht.

Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Darauf verweist der Potsdamer Steuerfachanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Urteil vom 19. Mai 2009, Az.: 7 B 08.2922.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest.

Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, betont Klose.

In der mündlichen Verhandlung habe der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage diskutiert, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein "GEZ-Portal"). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.

Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Klose empfiehlt, das Urteil und ggfs. den weiteren Fortgang zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Andreas Klose, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Landesregionalleiter Brandenburg der DASV, Tel.: 0331 8871476, E-Mail: kontakt@rechtsanwaelte-klose.com, Internet: www.rechtsanwaelte-klose.com und www.mittelstands-anwaelte.de

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