Arbeitsrecht von A bis Z (III)

Rauchen am Arbeitsplatz – Fragen und Antworten

28.05.2015
In unserer Serie "Arbeitsrecht von A bis Z" geht Rechtsanwalt Christian Salzbrunn auf die häufigsten Fragen zum Thema Arbeitsrecht ein. Diesmal: Rauchverbot am Arbeitsplatz und in Firmen.

Das Thema "Rauchen am Arbeitsplatz" sorgt in vielen Betrieben häufig für Konfliktstoff. Während Zigarettenrauch am Arbeitsplatz früher kaum beanstandet wurde, wenden sich heutzutage neben den nicht rauchenden Arbeitnehmern auch vermehrt Arbeitgeber hiergegen. Denn auf Arbeitgeberseite ist in den letzten Jahren im Zuge des erhöhten Kostendrucks verstärkt ins Bewusstsein geraten, welche betriebswirtschaftlichen Nachteile mit rauchenden Arbeitnehmern verbunden sind.

(Lesen Sie auch: "Schnell mal eine rauchen" ist für Unternehmen teuer)

Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern im Einzelnen zu treffen hat, ergibt sich bislang weder aus § 5 ArbStättV noch aus deren Anhang. Fest steht nur, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten muss.
Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern im Einzelnen zu treffen hat, ergibt sich bislang weder aus § 5 ArbStättV noch aus deren Anhang. Fest steht nur, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten muss.
Foto: Stephan Janz.de - Fotolia.com

Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Nichtraucher pro Jahr durchschnittlich 2,5 Tage weniger krankheitsbedingten Arbeitsausfall aufweisen als Raucher. Aber auch Nichtraucher, die passiv mitrauchen müssen, erkranken häufiger als normal. Außerdem wird der Arbeitsprozess bei rauchenden Mitarbeitern ständig gestört. Raucher, die sich täglich 20 Zigaretten genehmigen, verbrauchen im Durchschnitt allein durch das Hervorholen, das Anzünden und die Handhabung der Zigarette schon 20 Minuten. Hinzukommen die ständigen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, soweit Mitarbeiter sich zum Rauchen in Raucherräume, auf die Straße usw. begeben.

Es ist ersichtlich, dass Raucher damit weniger produktiv sind. Zudem leidet das Betriebsklima unter Streitigkeiten zwischen Rauchern und Nichtrauchern, was die Motivation mindert. Nicht zuletzt bringt Rauchen am Arbeitsplatz auch höhere Reinigungs- und Renovierungskosten, erhöhte Heizkosten durch vermehrtes Lüften sowie die gesteigerte Gefahr von Brandschäden mit sich. Grund genug, das Thema "Rauchen am Arbeitsplatz" einmal von seiner juristischen Seite her zu beleuchten.

Nichtraucher müssen geschützt werden

In verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens existieren schon seit längerer Zeit Rauchverbote. Beispielsweise darf aufgrund der Fleischhygiene-Verordnung in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, verarbeitet oder behandelt wird, nicht geraucht werden. Entsprechendes gilt aufgrund der Verordnung über Anlagen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten. Erst mit dem 03.10.2002 hat der Gesetzgeber auch für alle übrigen Bereiche des Arbeitslebens eine Regelung zum Thema Rauchen eingeführt. Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) haben Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Eine Ausnahme kann nach § 5 Abs. 2 ArbStättV zwar für für Arbeitsstätten mit offenem Publikumsverkehr gelten, z. B. für Gaststätten und Restaurants. Dies gilt allerdings nur so weit, als auch die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer eingehalten werden.

Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern im Einzelnen zu treffen hat, ergibt sich jedoch bislang weder aus § 5 ArbStättV noch aus deren Anhang. Fest steht nur, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten muss. Dies ist zunächst der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ort, an dem sich der Arbeitnehmer aufhalten muss, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dort darf Tabakrauch nicht sinnlich wahrnehmbar sein, d. h. nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein. Hieraus kann sich z. B. die Organisationspflicht für getrennte Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern ergeben. Weil aber der Begriff Arbeitsstätte sehr weit zu verstehen ist, umfasst der Nichtraucherschutz auch alle anderen Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit betreten muss, also z. B. Toiletten, Pausen- und Bereitschaftsräume.

Rauchverbote mit Einschränkung

Andererseits sind auf Arbeitgeberseite bei der Einführung von betrieblichen Rauchverboten auch gewisse Einschränkungen zu beachten. Da die Einführung von Rauchverboten und -beschränkungen die Frage der allgemeinen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft, ist in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen der Betriebsrat bei den Entscheidungen mit einzubeziehen. Dabei haben die Betriebsparteien insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit wäre ein generelles Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände, also auch beispielsweise im Freien, unverhältnismäßig. Denn das Recht der Raucher auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 GG ist ebenfalls zu beachten. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine Rauchgelegenheit zur Verfügung stellen, wo sichergestellt ist, dass Belästigungen der übrigen Arbeitnehmer vermieden werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Jahre 1999 entschieden, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt wird, wenn das Rauchen nur außerhalb der Betriebsräume und nur auf einem Teil des Freigeländes in einem überdachten Unterstand gestattet ist (BAG, Urteil vom 19.01.1999, Az.: 1 AZR 499/98). Vorstehendes gilt auch für Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Unternehmen, die aufgrund ihres Weisungs- und Hausrechts Regelungen zum Rauchen einseitig einführen können.

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Regelungen in einem Betrieb zum Rauchverbot, kann er abgemahnt und - im Wiederholungsfalle - gekündigt werden. Dies musste z. B. ein Lagerarbeiter in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln feststellen, nachdem er sich bei seinem Arbeitgeber mehrfach nicht an das dort bestehende betriebliche Rauchverbot hielt, deswegen bereits einschlägig abgemahnt wurde und dann nach einem weiteren Verstoß gegen das Rauchverbot letztendlich gekündigt wurde (LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08).

Umgekehrt hat jeder nichtrauchende Arbeitnehmer, der sich belästigt fühlt und um seine Gesundheit fürchtet, gemäß § 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV einen einklagbaren Anspruch Anspruch auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes. So gab z. B. das BAG der Klage eines Croupiers statt, der von seinem Arbeitgeber - einer Berliner Spielbank - die Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes an seinem Roulettetisch verlangte, obwohl bis dato in dem Spielsaal und der daran angrenzenden Bar geraucht werden durfte (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 241/08).

Gegebenenfalls kommt in diesem Rahmen sogar der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Des Weiteren können sich Arbeitnehmer auch wegen Verletzung der Arbeitsstättenverordnung beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beschweren. Vor solchen Schritten eines Arbeitnehmers sollte allerdings der Arbeitgeber schriftlich informiert werden und ihm im Rahmen einer Frist Gelegenheit zur Abhilfe verschafft werden, um ein ansonsten intaktes Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten.

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