GEZ-Schlappe

Gericht lehnt Rundfunkgebühr für gewerblichen Internet-PC ab

Hans-Christian Dirscherl ist Redakteur der PC-Welt.
Für einen gewerblich genutzten internetfähige Rechner muss ein Kleinunternehmer keine Rundfunkgebühr bezahlen. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Abschließend geklärt ist der Streit aber noch nicht.

Für einen gewerblich genutzten internetfähige Rechner muss ein Kleinunternehmer keine Rundfunkgebühr bezahlen. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Abschließend geklärt ist der Streit aber noch nicht.

Für einen Fernseher und für ein Radio muss man Rundfunkgebühren bezahlen. Das mag nicht jedem TV-Besitzer gefallen, ist aber nun einmal so im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beschlossen, die GEZ darf dafür die Gebühren einziehen. Doch seit einiger Zeit versuchen die Ministerpräsidenten der Bundesländer zusammen mit den Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Sender eine neue Geldquelle für die Rundfunkgebühren anzuzapfen. Die so genannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, die „Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können”. Dabei muss man vor allem an PCs und Notebooks mit Internetanschluss denken, aber auch an Internet-fähige Smartphones und PDAs.

Diese Entscheidung rief seinerzeit einen Proteststurm unter den Betroffenen hervor: Wer beispielsweise in seiner Zweitwohnung keinen Fernseher und kein Radio besitzt, sondern nur einen PC, mit dem man nur im Internet surft und seine Mails liest, muss nach der neuen Regelung trotzdem 5,52 Euro pro Monat an die GEZ zahlen. Ohne dass er dafür eine Gegenleistung in Anspruch nimmt. Besonders ärgerlich war diese neue Regelung für Gewerbetreibende und Unternehmer: Sie alle müssen nach der Anpassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags die Gebühr bezahlen, auch wenn sie kein TV-Gerät und kein Radio im Unternehmen aufgestellt haben. Geradezu klassisch sind von dieser Regelung Arbeitnehmer betroffen, die neben dem Haupt-Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz am Arbeitsplatz unterhalten und dort nur einen PC aufgestellt haben - dafür müssen sie nun zahlen. Oder Kleinunternehmen, die in ihrem kleinen Büro ebenfalls nur Rechner aufgestellt haben: Auch hier kassiert die GEZ.

Doch Harald Simon aus Eltville am Rhein wollte das nicht hinnehmen und verklagte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden den Hessischen Rundfunk wegen der Gebührenpflicht. Der Kläger hat in dem gleichen Haus, in dem er auch sein Büro unterhält, eine Privatwohnung, für die er ordnungsgemäß die volle Rundfunkgebühr bezahlt! Für den Rechner in seinem Büro, den er nicht für TV- oder Rundfunkempfang nutzt, wollte Simon jedoch keine zusätzliche Gebühr bezahlen.

Am 21.11.2008 erging das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Gericht gab der Klage statt, der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid der GEZ wurden aufgehoben. Das Gericht sieht den Gebührentatbestand unter anderem als nur unzureichend konkretisiert an. "Ein vernünftiger Durchschnittsbürger würde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radio/Empfangsteil verstehen, das zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft wurde. Bei einem Internet-PC ist das aber nicht der Fall, so ein PC würde nicht für die Zweckbestimmung des Rundfunkempfangs angeschafft", wie das Gericht sinngemäß neben einigen anderen Begründungspunkten ausführte. Gegen das Urteil kann der Hessische Rundfunk Berufung einlegen.

Der Kläger Harald Simon hat eigens eine Website zu der Auseinandersetzung mit der GEZ und mit dem Hessischen Rundfunk ins Web gestellt. Dort können Sie sich detailliert über den Verlauf informieren. Das Urteil des VG Wiesbaden können Sie sich von dort zudem als PDF herunterladen. (PC-Welt;) (wl)

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