Berufsgenossenschaft muss zahlen

Mittagessen? Nur mit meiner Freundin!

07.01.2010
Wer mittags zu seiner Freundin zum Essen heimfährt und auf dem Weg dorthin verunglückt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz steht auch der Weg zum Mittagessen der Freundin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 20.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 10.08.2009 - L 2 U 105/09.

Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen.

Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobene Berufung zurück, betont Henn.

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