Ungerechtfertigte Bereicherung liegt nicht vor: Kein Rückzahlungsanspruch bei Schwarzarbeit

Verstoßen ein Handwerker und sein Auftraggeber bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpgungsgesetz, bestehen grundsätzlich weder Mängelansprüche noch Zahlungsansprüche.

Verstoßen ein Handwerker und sein Auftraggeber bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpgungsgesetz, bestehen grundsätzlich weder Mängelansprüche noch Zahlungsansprüche.

Foto: Kzenon/Fotolia

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